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Denkmalrecht NRW: Interessen der Ämter für Bodendenkmalpflege berechtigen nicht zur Klage gegen Abgrabungsgegenehmigung

16.06.2014
Das VG Aachen hat am 23.05.2014 in einem Eilverfahren entschieden, dass die Interessen der bei den Landschaftsverbänden angesiedelten Ämter für Bodendenkmalpflege nicht mittels Klage gegen eine Abgrabungsgenehmigung durchgesetzt werden können [1].

In dem entschiedenen Fall hatte die Genehmigungsbehörde einem Unternehmer – noch vor Änderung des Denkmalrechts im Sommer 2013 [2] – neben der Abgrabungsgenehmigung auch die denkmalrechtliche Erlaubnis zur Beseitigung eines eingetragenen Bodendenkmals erteilt.

Vieles spricht dafür, dass das Amt für Bodendenkmalpflege nicht mit seiner – rechtsirrigen – Forderung durchgedrungen war, der Unternehmer müsse die Abgrabungsflächen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie auf archäologische Substanz untersuchen [3]. Deswegen hatte die Genehmigungsbehörde Fristen für eventuelle archäologische Maßnahmen in der denkmalrechtlichen Erlaubnis festlegen müssen.

Das Amt für Bodendenkmalpflege hielt diese Festlegungen für „willkürlich“ und war der Auffassung, die Genehmigungsbehörde habe unzulässig in seine personelle Struktur und Finanzplanung eingegriffen. Der Landschaftsverband klagte deswegen für das bei ihm angesiedelte Amt für Bodendenkmalpflege gegen die Abgrabungsgenehmigung.

Der Unternehmer wollte gerichtlich feststellen lassen, dass ihn die Klage nicht daran hindert, von seiner Abgrabungsgenehmigung und der denkmalrechtlichen Erlaubnis Gebrauch zu machen.

Damit hatte er vor dem VG Aachen Erfolg. Das Gericht bezeichnete die Klage als „offensichtlich unzulässig„. Weder die Aufgabenzuweisung, noch die Beteiligung am Genehmigungsverfahren, noch die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründeten ein Klagerecht. Den Ämtern für Bodendenkmalpflege seien die Ziele des Denkmalschutzes auch nicht in besonderer Weise anvertraut – anders als dies z. B. bei den anerkannten Naturschutzverbänden der Fall ist.

Die im Denkmalrecht Nordrhein-Westfalens vorgesehene Möglichkeit, den Konflikt mit der Genehmigungsbehörde im Vorhinein zu schlichten, hatte das Amt für Bodendenkmalpflege ungenutzt gelassen.

 

[1] VG Aachen, Beschluss vom 23.05.2014, Az.: 3 L 101/14; Aktenzeichen der Hauptsache: 3 K 2414/13.
[2] Siehe den Beitrag vom 29.07.2013.
[3] Zum Hintergrund der Beitrag Rohstoffgewinnung im Spannungsfeld des Bodendenkmalschutzes – dargelegt am Beispiel Nordrhein-Westfalens, Natur und Recht 2008, Heft 1, Seite 19.

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