Landesplanung: Föderale Kontraste bei der Rohstoffsicherung
29.11.2013
Auf dem Gebiet der rohstoffbezogenen Landesplanung zeichnen sich bundesweit kontrastreiche Entwicklungen ab. Die Staatsregierung Bayerns gibt der dortigen Regionalplanung im gerade novellierten Landesentwicklungsprogramm lediglich vor (vgl. Plansatz 5.1.1 LEP BY [1]):
In den Regionalplänen sind Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Gewinnung von Steinen und Erden für den regionalen und überregionalen Bedarf festzulegen.
Bei Industriemineralen und metallischen Bodenschätzen erfolgt die Festlegung bedarfsunabhängig.
Der Begriff „Vorranggebiete“ bezeichnet im Freistaat Bereiche, innerhalb derer sich Vorhaben der Rohstoffgewinnung gegenüber anderen Nutzungen durchsetzen; außerhalb der Bereiche bleiben Vorhaben der Rohstoffgewinnung zulässig (keine Konzentrationszonen [2]).
Für das Kapitel „Bodenschätze“ benötigt die Staatsregierung Bayerns gerade ca. 570 Worte. Im gültigen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) von 1995 entfallen auf das Kapitel „Heimische Bodenschätze“ noch ca. 990 Worte.
Die amtierende Landesregierung verwendet auf das Kapitel zur „Rohstoffversorgung“ im Entwurf des neuen LEP NRW-E [3] nunmehr nahezu 2.300 Worte. Darin spielen Verbote eine zentrale Rolle:
Die Regionalplanung darf Bereiche für Vorhaben der Rohstoffgewinnung ausschließlich als Konzentrationzonen ausweisen; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete – wie in Bayern – sind ihr verboten. Wenngleich die Rohstoffgewinnung innerhalb der Bereiche Vorrang genießen, sind sie außerhalb jedoch flächendeckendes verboten. Rohstoffbereiche dürfen auch nicht überall ausgewiesen werden, denn innerhalb der neu geschaffenen „Tabugebiete“ sind sie verboten. Und für den Umfang der Flächen hat die Landesregierung NRW der Regionalplanung ein Korsett von Versorgungszeiträumen geschnürt, von dem grundsätzlich nicht wesentlich abgewichen werden „soll„.
[1] PDF (ca. 380 Kb), auf stmwmet.bayern.de abrufbar.
[2] Vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayLPlG.
[3] PDF (1,5 MB) auf nrw.de abrufbar.