Neuauflage des NRW-Erlasses zu Belangen des Bodendenkmalschutzes
06.04.2016
Bau-, Wirtschafts- und Umweltministerium NRW sind der Auffassung, bei der Zulassung von Rohstoffgewinnungsvorhaben [1] sei archäologische Substanz sehr frühzeitig zu berücksichtigen.
Ein soeben veröffentlichter Erlass [2] verlangt, dass die Vorhabenträger insoweit Ermittlungen bereits für die behördliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) veranlassen, also noch bevor der Antrag auf Zulassung des Vorhabens überhaupt gestellt ist. Dann müssten die Vorhabenträger je nach den Umständen des Einzelfalls also bereits für die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS), die zu den erforderlichen Antragsunterlagen gehört, archäologische Untersuchungen durchführen (lassen).
Wäre dies richtig, müssten die Vorhabenträger erheblichen Aufwand zu einem Zeitpunkt betreiben, in dem ihr Antrag aus den unterschiedlichsten anderen Gründen abgelehnt werden könnte. Vielfach offenbart auch erst das Antragsverfahren Gründe, die das Vorhaben zwar nicht unzulässig, aber unwirtschaftlich machen.
Abgesehen von einigen eher redaktionellen Änderungen entspricht der Erlass fast aufs Wort einem Erlass von 2011 [3], den die Ministerien jedoch 2012 wieder aufhoben [4]. Grund war die Unvereinbarkeit mit damaligem Denkmalrecht.
Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber im Denkmalrecht behördliche Betretungsrechte erweitert, ein Schatzregal eingeführt und die Kosten für archäologische Maßnahmen, die zuvor ausschließlich in die Verantwortung der Denkmalverwaltung fielen, haushaltswirksam auf die Vorhabenträger abgewälzt.
Ob die Neuauflage des Erlasses von 2011 mit aktuellem Denkmalrecht in Einklang steht, drängt sich weder auf, noch gibt die Neuauflage eine positive Antwort. Denn aufwendige archäologische Ermittlungen obliegen auch weiterhin prinzipiell der Denkmalverwaltung. Die Neuauflage wird deshalb voraussichtlich keinen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten leisten, die im Vorfeld der Antragstellung auftreten können. Die Chance, mehr Rechtsklarheit herbeizuführen, blieb insoweit ungenutzt.
[1] Vorhaben zur Gewinnung von oberflächennahen Bodenschätzen werden vielfach in Abgrabungs- oder bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren zugelassen.
[2] Berücksichtigung des Bodendenkmalschutzes bei der Umweltverträglichkeitsprüfung in Verfahren zur Zulassung oder Genehmigung von Abgrabungen und in bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren (Gewinnung nicht-energetischer oberflächennaher Rohstoffe), gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, Az.: V B 5 – 56.01, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 01.02.2016, Ministerialblatt NRW 2016, Seite 107, abrufbar unter recht.nrw.de oder Kurzlink.
[3] Berücksichtigung des Bodendenkmalschutzes bei der Umweltverträglichkeitsprüfung in Verfahren zur Zulassung oder Genehmigung von Abgrabungen und in bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren (Gewinnung nicht-energetischer oberflächennaher Rohstoffe), gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Az.: MWEBWV 56.02 – IX A 4(O) / IX B 4, vom 05.05.2011, Ministerialblatt NRW 2011, Seite 223, abrufbar unter recht.nrw.de oder Kurzlink.
[4] Aufhebung des Runderlasses zur Berücksichtigung des Bodendenkmalschutzes bei der Umweltverträglichkeitsprüfung in Verfahren zur Zulassung oder Genehmigung von Abgrabungen und in bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren (Gewinnung nicht-energetischer oberflächennaher Rohstoffe), gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Az.: MWEBWV 56.02 – IX A 4(0)/IX B 4, vom 12.01.2012, Ministerialblatt NRW 2012, Seite 61, abrufbar unter recht.nrw.de oder Kurzlink.