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Neuer Landesentwicklungsplan NRW: Im Höchstfall nur 20 Jahre Versorgungssicherheit für Lockergesteine?

13.07.2013
Im Entwurf des neuen LEP NRW [*] werden die Versorgungszeiträume erheblich reduziert, was nicht auf den ersten Blick offenbar wird.

Der Entwurf des LEP NRW legt zwar – ausdrücklich – Mindestzeiträume fest (Plansatz 9.2-2 LEP NRW-Entwurf):

  • Mindestens 20 Jahre für Lockergesteine
  • Mindestens 35 Jahre für Festgesteine

Dem Begriff „mindestens“ liegt aber ein eigenwilliges Verständnis zugrunde. Denn nach der Begründung sollen die Mindestzeiträume – ausdrücklich – „der Regelfall“ sein, von dem bei neuen Regionalplänen „nicht wesentlich nach oben abgewichen werden soll“ (Begründung zu Plansatz 9.2-2 LEP NRW-Entwurf).

20 bzw. 35 Jahre sind also nicht Mindestzeiträume, die noch Spielraum nach oben (z. B. bis zu 25 oder 30 Jahre) lassen, sondern – im Gegenteil – Höchstzeiträume, die nach oben nur im Ausnahmefall unwesentlich überschritten werden dürfen.

Die Regelungen zur Fortschreibung der Regionalpläne verlangen zudem, „dass ein Versorgungszeitraum für Lockergesteine von 10 Jahren und für Festgesteine von 25 Jahren nicht unterschritten wird“ (Plansatz 9.2-5 Satz 1 LEP NRW-Entwurf).

Bilanz: 10 bzw. 25 Jahre sind Mindest-, 20 bzw. 35 Jahre Höchstzeitraum mit der Möglichkeit, unwesentlich nach oben abzuweichen.

Es ist wenig wahrscheinlich, dass Unternehmen allein im Blick auf den Zeitbedarf für genehmigungsrechtliche Erfordernisse auf der Grundlage einer auf 10 Jahre reduzierten Versorgungssicherheit noch unternehmerische Entscheidungen treffen können.

 

[*] PDF (1,5 MB) auf nrw.de abrufbar.

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