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Neuer Landesentwicklungsplan NRW: Landesregierung legt geänderte Entwurfsfassung vor

13.10.2015
Entsprechend ihrer Ankündigung [1] hat die Landesregierung die geänderte Entwurfsfassung für einen neuen LEP vorgelegt [2].

Die Änderungen im Kapitel zur Versorgung mit nicht-energetischen Rohstoffen [3] betreffen die Streichung der sog. „Tabu-Gebiete“. Angesichts der Absicht, vergleichbare Restriktionen an anderer Stelle im Landesrecht zu verankern [4], bestehen Zweifel, ob diese Streichung letztlich zu einer Entlastung der Rohstoffbranche führen kann.

Die Tendenz zur Restriktion setzt sich in den übrigen Änderungen des Kapitels zur Versorgung mit nicht-energetischen Rohstoffen fort:

Die Landesregierung scheint der Branche selbst den Bestand bereits festgelegter Versorgungszeiträume nicht widerstandslos gewähren zu wollen. Die zeitlichen Mindestvorgaben, die sich in der eigentümlichen Logik des LEP NRW-E eher wie Maximalvorgaben lesen [5], sollen nach der Erläuterung nur für „neue Regionalpläne“ gelten. Für – in dieser Terminologie – ’nicht neue Regionalpläne‘, deren Festlegungen am differenzierten Maßstab des gültigen LEP NRW 1995 längere Versorgungszeiträume abdecken können, gilt, dass diese längeren Versorgungszeiträume „entsprechende Abweichungen“ von den Mindestvorgaben „rechtfertigen“ können [6].

Neu ist die Restriktion im Rahmen der Ermittlung des Rohstoffbedarfs. Denn noch vorhandene Rohstoffvorräte genehmigter Abgrabungen außerhalb von Abgrabungsbereichen (BSAB) müssen die Plangeber nun auf die „Versorgungsräume“ anrechnen (vgl. Erläuterung zu Plansatz 9.2-2 [neu]). Diese Verschärfung muss vor dem Hintergrund des Rohstoffmonitorings bewertet werden, das zur Ermittlung des Rohstoffbedarfs landesweit eingeführt werden soll. Die Staatskanzlei hat alle Anregungen, konkrete Vorgaben für die Ausgestaltung des Monitorings in den LEP NRW aufzunehmen und damit Transparenz herzustellen, nicht  aufgegriffen. Der an anderer Stelle überaus detailreich regelnde LEP NRW-E (vgl. z. B. Plansatz 9.2-4 Satz 1 [neu]) gibt in dieser für die künftige Ausweisung von BSAB entscheidenden Frage also nicht vor, wie im Rahmen der intransparenten Ermittlung des realen Rohstoffbedarfs eine derartige ‚Verrechnung‘ erfolgen soll.

Im Bereich der drastisch verkürzten Versorgungszeiträume werden wohl wieder die Gerichte entscheiden müssen, ob die Festlegungen zur Rohstoffversorgung in Regionalplänen an Vorgaben orientiert sind, die ihrerseits in Einklang mit den bundesrechtlichen Vorgaben stehen oder „systematisch und deutlich“ dahinter zurückbleiben [7]. Bisher hat die Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen lediglich für den Einzelfall des Regionalplans Düsseldorf entschieden, dass höherrangige Anforderungen gewahrt seien. Zuvor hatten die überaus restriktiven Festlegungen des Regionalplans Düsseldorf zur Rohstoffgewinnung in mehreren gerichtlich erzwungenen Heilungsverfahren schrittweise den Vorgaben des gültigen LEP NRW 1995 angenähert werden müssen.

Der LEP NRW-E könnte selbst zum Gegenstand einer Debatte mit etlichen déjà-vu-Elementen über seine Konformität mit geltendem Bundesrecht werden.

 

[1] Siehe den Beitrag vom 24.09.2015.
[2] LEP NRW-E (Stand: 22.09.2015), PDF (ca. 31 MB!) abrufbar unter land.nrw (Kurzlink) oder als Landtags-Vorlage 16/3285, PDF (ca. 41 MB!), unter landtag.nrw.de (Kurzlink).
[3] Siehe LEP NRW-E ab Seite 166 ff. (182 ff.), Auszug als PDF (ca. 270 KB).
[4] Siehe den Beitrag vom 02.07.2015.
[5] Siehe den Beitrag vom 13.07.2013.
[6] Wörtlich: „20 Jahre für Lockergestein und 35 Jahre für Festgestein sind der Regelfall. Im Hinblick auf die vielfältigen Nutzungskonflikte, die mit Abgrabungen verbunden sind, sollen diese Versorgungszeiträume bei neuen Regionalplänen nicht wesentlich überschritten werden. Bereits regionalplanerisch gesicherte längere Versorgungszeiträume können entsprechende Abweichungen vom Regelfall rechtfertigen.“
[7] Siehe den Beitrag vom 13.07.2013.

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