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Neuer Landesentwicklungsplan NRW: Von Grundätzen, Ausnahmen und Rückausnahmen

13.12.2013
Viele Leser des Entwurfs zum neuen Landesentwicklungsplan LEP NRW-E [1] fragen sich, was sich hinter Plansatz 9.2-1 verbirgt. Der lautet:

In den Regionalplänen sind Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe [BSAB] als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festzulegen.

Diese Formulierung hat für die Rohstoffwirtschaft am Standort Nordrhein-Westfalen elementare Auswirkungen. Zum einen verbirgt sich dahinter, dass Vorhaben der Rohstoffgewinnung innerhalb der BSAB gegenüber anderen Nutzungen Vorrang genießen.

Zum anderen verbirgt sich dahinter, dass die Regionalräte für Vorhaben der Rohstoffgewinnung ausnahmslos allein noch Konzentrationszonen festlegen dürfen. Sie müssen also Vorhaben der Rohstoffgewinnung außerhalb der BSAB im gesamten übrigen Planungsraum verbieten (Rohstoffgewinnungsverbot).

Dieser Zwang zur Konzentrationszone bzw. zum flächendeckenden Rohstoffgewinnungsverbot [2] verengt die planerischen Möglichkeiten, die das Bundesrecht den Regionalräten eröffnet [3]. Sie bestehen in der Ausweisung von Vorranggebieten (ohne die Wirkung von Eignungsgebieten, also ohne Verbot), Vorbehalts- und Eignungsgebieten. Konzentrationszonen – in der Sprache des Gesetzes „Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten“ – bilden eine gesondert erwähnte Ausnahme.

Nordrhein-Westfalen schränkt die planerischen Möglichkeiten der Regionalräte ohnehin ein. Das Gesetz erklärt Vorranggebiete nämlich zu Konzentrationszonen [4] und macht die bundesrechtliche Ausnahme damit zum Regelfall. Immerhin dürfen die Träger der Regionalplanung ausdrücklich bestimmen, wenn die von ihnen festgelegten Vorranggebiete doch keine Konzentrationszonen sein sollen [4].

Die Wahlmöglichkeit, Vorranggebiete ohne Verbot auszuweisen, will die Landesregierung den Regionalräten durch den Zwang zur Konzentrationszone im Bereich der Rohstoffgewinnung ausnahmslos nehmen.

Dass sich Planung auch in die entgegengesetzte Richtung vollziehen kann, zeigt der Freistaat Bayern. Dort dürfen die Träger der Regionalplanung keine Konzentrationszonen ausweisen [5].

Wer sich für die Rohstoffgewinnung in Nordrhein-Westfalen bayerische Verhältnisse wünscht, müsste in dem eingangs zitierten Plansatz nur die Wörtchen „mit der“ durch das Wörtchen „ohne“ ersetzen:

In den Regionalplänen sind Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe als Vorranggebiete ohne Wirkung von Eignungsgebieten festzulegen.

Die Regionalräte wären so auch von der landesrechtlichen Last ausdrücklicher Erklärungen befreit.

Selbst eine Streichung des Zusatzes „mit der Wirkung von Eignungsgebieten“ wäre eine Verbessung des aktuellen Entwurfs. Denn dann bliebe den Regionalräten die Wahlmöglichkeit, sich ausdrücklich gegen die Verbotswirkung von Vorranggebieten auszusprechen, erhalten [4].

 

[1] PDF (1,5 MB) auf nrw.de abrufbar.
[2] Siehe den Beitrag vom13.07.2013.
[3] § 8 Abs. 7 ROG.
[4] § 12 Abs. 2 LPlG NRW.
[5] Vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayLPlG  und den Beitrag vom 29.11.2013.

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