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Neuer Landesentwicklungsplan NRW: Zwang zum Rohstoffgewinnungsverbot

13.07.2013
Mit dem Entwurf des neuen LEP NRW [1] sind einschneidende Veränderungen für die Rohstoffwirtschaft beabsichtigt.

Die Regionalräte müssen Abgrabungsbereiche [2] in Regionalplänen demnächst als „Konzentrationszonen“ festlegen. Auf allen Flächen außerhalb der Konzentrationszonen ist Rohstoffgewinnung – bis auf ganz wenige, geringfügige Ausnahmen – verboten. Aber auch Konzentrationszonen geben noch keinen Anspruch auf die Zulassung eines Vorhabens.

Den Windkraftanlagen, derentwegen der Bundesgesetzgeber 1998 die Möglichkeit zur Festlegung von Konzentrationszonen geschaffen hatte, lässt der LEP NRW die Zügel hingegen locker: Die Regionalräte müssen hier nur Vorranggebiete festlegen, die außerhalb kein Windkraftanlagenverbot auslösen. Die Festlegung von Konzentrationszonen bleibt den Kommunen überlassen.

Die im Bundesrecht angelegte Differenzierung nach Vorbehalts-, Vorrang-, Eignungsgebieten und Konzentrationszonen wird damit vollständig beseitigt. NRW hatte schon alle Vorranggebiete mit Verbotswirkung ausgestattet, indem Vorranggebiete zu Konzentrationszonen deklariert wurden. Wenn der Regionalrat dies nicht wollte, musste er sich ausdrücklich für die bundesrechtliche Differenzierung entscheiden (§ 12 Abs. 2 LPlG NRW). Nun ist ihm bei der Rohstoffgewinnung auch dieser Weg abgeschnitten.

Ob dadurch sachgerechtere Lösungen entstehen, erscheint fraglich [3]. Zum einen haben die Kommunen mit Ausnahme der Kreisfreien Städte keinen unmittelbaren Einfluss auf Entscheidungen des Regionalrats, weil sie von den Kreisen vertreten werden (§ 7 LPlG NRW). Das gefährdet alle – selbst unbedeutende – Vorhaben, die auf kommunaler Ebene bereits von einem breiten Konsens getragen sind.

Zum anderen zwingt der LEP NRW den Regionalräten mit Konzentrationszonen für Abgrabungen ein Instrument auf, für das wegen der Verbotswirkung der höchste Rechtfertigungsaufwand zu leisten ist. Bundesweit sind viele Konzentrationszonen – insbesondere für Windkraftanlagen – vor Obergerichten gescheitert. Der Druck auf die Regionalräte nimmt damit im Bereich der Rohstoffgewinnung enorm zu – und dies völlig unabhängig davon, ob der jeweilige Regierungsbezirk stark vom Abgrabungsgeschehen betroffen ist oder nicht.

 

[1] PDF (1,5 MB) auf nrw.de abrufbar.
[2] Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB).
[3] S. a. Steinbruch und Sandgrube 2012 (Heft 8), Seite 48 (PDF 180 Kb).

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