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Neues Denkmalrecht in NRW: Fundeigentum beim Staat – Fundkosten beim Bürger?

17.05.2013
Im geltenden Denkmalschutzrecht Nordrhein-Westfalens nehmen die zuständigen staatlichen Stellen die öffentlichen Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im öffentlichen Interesse wahr und tragen insoweit die Kosten [1]. Die Bürger finanzieren die öffentliche Aufgabenwahrnehmung mit ihren Steuern.

Nordrhein-Westfalen will die Bürger nun auch – zusätzlich zur Steuerlast – unmittelbar zu den Kosten der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung heranziehen [2]. Denn der Bürger soll die wissenschaftliche Untersuchung, Dokumentation und gegebenenfalls Bergung archäologischer Substanz durch die staatlichen Stellen – oder auf deren Weisung – selbst bezahlen, wenn sich auf seinem Grundstück z. B. archäologische Substanz befindet, ohne deren Beseitigung er dieses nicht bebauen kann. Diese archäologische Substanz muss nicht als (Boden-) Denkmal unter Schutz gestellt sein; auch „Funde“ können die teils erheblichen Untersuchungskosten auslösen. Wenn der Entwurf Gesetz wird, könnten sich Investoren bereits weit vor der eigentlichen Antragstellung mit Kostenforderungen von erheblicher Größenordnung konfrontiert sehen.

Derzeit ist die zusätzliche Kostenbelastung der Bürger bis an die Grenze der Unzumutbarkeit vorgesehen.

Darüber hinaus beansprucht das Land Nordrhein-Westfalen auch das Eigentum an sämtlichen Denkmälern und beweglichen Bodendenkmälern sowie Funden von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung für sich. Das geltende Recht kennt zwar schon eine Ablieferungspflicht für bewegliche Bodendenkmäler (§ 17 DSchG NRW). Der Staat muss den Abliefernden aber entschädigen. Stattdessen will er in Zukunft nur noch eine „Belohnung in Geld“ gewähren, deren Höhe und Erteilung der Gesetzentwurf nicht konkretisiert.

Der Staat, der dem Bürger einerseits die Kosten für das Heben eines „Schatzes“ aufbürdet, versagt ihm andererseits die Möglichkeit zum Erwerb des Eigentums an diesem Schatz und damit auch die Möglichkeit, die Kostenlast bei wirtschaftlicher Verwertbarkeit zu senken.

Fundeigentum beim Staat – Fundkosten aber beim Bürger?

Ob ein Zusammenhang zwischen diesen Kostenbelastungen für den Bürger mit den aktuellen Überlegungen der Landesregierung zur völligen Abschaffung der Zuschussförderung im Denkmalschutz Nordrhein-Westfalens [3] besteht, ist nicht verlautbart. Die Erwartung, dass eine Belohnung nach staatlichem Belieben motivieren könnte, entdeckte Schätze auch abzuliefern, wird wohl nicht überbewertet werden dürfen [4].

 

[1] Z. B. § 22 DSchG NRW; OVG Münster, Urteil vom 20.09.2011, Az.:10 A 2611/09.
[2] Siehe die Beiträge vom 15.05.2013 und 16.05.2013 zur Landtags-Drucksache 16/2279 (PDF (200 Kb), auf landtag.nrw abrufbar.
[3] Dazu – statt vieler – nur Rossmann: So bodenlos wie das Land, F.A.Z. vom 08.04.2013; Kleine Anfrage im Landtag NRW vom 24.04.2013 (PDF (80 Kb), auf landtag.nrw abrufbar; Heimlich: Schlag ins Gesicht der Archäologie, Kölner Stadt-Anzeiger vom 04.04.2013.
[4] Nachtrag: Franz: Geplante Gesetzesänderung: NRW feilscht um archäologische Funde, Spiegel-online vom 06.06.2013.

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