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Neues Denkmalrecht in NRW: Haben private Grabungsfirmen das Nachsehen?

Das Bauministerium hat eine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des im vergangenen Sommer wesentlich geänderten Denkmalschutzgesetzes [1] veröffentlicht [2].

Die Verwaltungsvorschrift wirft neue Fragen auf, ohne bestehende zu beantworten. Ein Beispiel:

Nach der Änderung haben Vorhabenträger gegebenenfalls „die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die Dokumentation der Befunde sicherzustellen“ (§ 29 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW [3]). Nach Auffassung des Bauministeriums bleibt „offen, ob [der Vorhabenträger] die notwendigen Arbeiten selbst durchführen lässt oder ob er lediglich zu den Kosten heranzuziehen ist und die notwendigen Arbeiten durch das Denkmalpflegeamt durchgeführt werden“ (Ziffer 6. VV DSchG NRW zu § 29 DSchG NRW).

Das klingt so, als ob die Denkmalbehörden entscheiden könnten und/oder müssten, ob der Vorhabenträger eine – oftmals kostengünstigere und schnellere – private Grabungsfirma beauftragen darf oder ob er die Maßnahmen der Denkmalpflegeämter dulden und deren Kosten (anteilig) tragen muss.

Letztere sollen nach Auffassung des Bauministeriums „mit eigenem oder mit zusätzlich eingestelltem Personal insbesondere dann selbst tätig [werden], wenn aufgrund eines bestehenden Forschungsinteresses, der Notwendigkeit bestimmter Spezialkenntnisse, Methoden und Erfahrungen nur sie imstande sind, den erforderlichen wissenschaftlichen Standard zu gewährleisten“ (Ziffer 6. VV DSchG NRW zu § 29 DSchG NRW).

Da diese Aufzählung nicht abschließend ist, fragt sich, welche weiteren Gründe künftig gegen private Grabungsfirmen vorgebracht werden könnten. Deren fachliche Expertise dürfte bei Auseinandersetzungen zudem Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen werden, in denen letztlich auch die Monopolstellung der Denkmalpflegeämter infrage steht.

Schließlich deutet sich im Hinweis auf das bei den Denkmalpflegeämtern zusätzlich eingestellte Personal erhebliches Konfliktpotential an. Unter welchen Voraussetzungen muss der Vorhabenträger die Kosten von Personalentscheidungen der Denkmalpflegeämter tragen, die diese offenbar vorhabensbezogen treffen sollen?

Verwaltungsvorschriften verlautbaren in der Regel behördliche Auffassungen, entfalten grundsätzlich nur innerhalb der Verwaltung Wirkung und können von Gerichten – etwa aus Anlass eines konkreten Falls – überprüft werden.

[1] Siehe die Beiträge vom 15.05.2013, vom 17.06.2013 und vom 15.07.2013.
[2] Kurz: VV zum DschG NRW. Ministerialblatt NRW vom 22.05.2014 (Nr. 15), Seite 279 ff. (Druckversion).
[3] Anders noch im ersten Entwurf, nach dem der Vorhabenträger die „vorherige wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die Dokumentation der Befunde zu ermöglichen und die dafür anfallenden Kosten zu erstatten“ hatte, s. Landtags-Drucksache 16/2279, PDF (200 Kb), auf landtag.nrw abrufbar.

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