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Neues Denkmalrecht in NRW: Kostenübernahme und Schatzregal sind beschlossene Sache

15.07.2013
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 11.07.2013 beschlossen, öffentliche und private Vorhabenträger zur Übernahme der Kosten archäologischer Maßnahmen heranzuziehen, die durch ihre Bauvorhaben „veranlasst“ werden (Verursacherprinzip bzw. „Veranlasserprinzip„). Darüber hinaus beansprucht das Land NRW Staatseigentum an archäologischen Funden („Schatzregal“ [1]).

Kleine „Häuslebauer“, potente Großinvestoren, Träger öffentlicher Vorhaben und die Rohstoffwirtschaft haben in NRW bald eines gemeinsam: Sie alle haben „sicherzustellen„, dass eine archäologisch-wissenschaftliche Untersuchung, Dokumentation und ggf. Bergung von etwaigen Befunden erfolgt, wenn bei der Verwirklichung ihrer Vorhaben eingetragene oder auch nur vermutete Bodendenkmäler verändert oder beseitigt werden können (§ 29 Abs. 1 DSchG NRW). Damit soll die Durchführung solcher archäologischer Maßnahmen nicht mehr nur den personell überforderten Landschaftsverbänden, sondern auch privaten Archäologen überantwortet werden können.

Die Träger der Vorhaben haben die Kosten der archäologischen Maßnahmen „im Rahmen des Zumutbaren zu tragen„. Fragen der Zumutbarkeit einschließlich der zulässigen Anordnung, die Kosten im Voraus zu zahlen, sollen die Denkmalbehörden in den Nebenbestimmungen der jeweiligen Vorhabengenehmigung oder der denkmalrechtlichen Erlaubnis beantworten.

Es wird sich zeigen, welche Kosten für private Vorhabenträger noch im Bereich des Zumutbaren liegen und inwieweit sich etwa die Landschaftsverbände personell oder das Land NRW über Fördermittel daran beteiligen [1]. Jedenfalls können die Landschaftsverbände künftig private Grabungsfirmen, die oftmals schneller und kostengünstiger arbeiten, nicht mehr – wie bisher und wie im ursprünglichen Gesetzesentwurf noch vorgesehen – von archäologischen Maßnahmen fernhalten, es sei denn, die Ämter für Bodendenkmalpflege arbeiten genauso schnell und genauso kostengünstig, wie die private Konkurrenz.

Für das „Erste Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes“ stimmten in zweiter Lesung die Fraktionen der SPD, der GRÜNEN und der PIRATEN. Der zuständige Ausschuss hatte am 04.07.2013 nach der Anhörung von Sachverständigen und Institutionen mehrheitlich eine Beschlussempfehlung verabschiedet [2], die unverändert Gegenstand der beschlossenen Gesetzesänderung ist.

Beobachter des Gesetzgebungsverfahrens dürften zumindest mit Verwunderung zur Kenntnis genommen haben, dass die frühzeitig eingereichte und kritische Stellungnahme des Branchenverbands vero, der schon nicht zur Anhörung eingeladen worden war, offenbar auch sonst nicht zur Kenntnis genommen werden sollte. Dabei sollen gerade die von vero vertretenen Mitgliedsunternehmen die öffentliche Hand zu einem erheblichen Teil von den Kosten der originären Staatsaufgabe der Bodendenkmalpflege entlasten.

Über das sogenannte „Schatzregal“ sichert sich das Land NRW per Gesetz das Eigentum an im Boden verborgenen Funde von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, deren Eigentümer nicht mehr ermittelbar sind. Die bisherige Möglichkeit zur Fundteilung zwischen Entdecker und Grundeigentümer (Hadrianische Teilung) ist ebenso abgeschafft wie die Enteignungsentschädigung, die die öffentliche Hand bisher zu leisten hatte, wenn sie von den Bürgern die Ablieferung ihrer Funde verlangte. Als Trostpflaster gewährt das Land NRW dem ehrlichen Entdecker, der sich beim Auffinden ordnungsgemäß verhält, eine „angemessene Belohnung in Geld„. Stand die Gewährung im Entwurf noch im völligen Belieben der öffentlichen Hand, dürfen sich ehrliche Entdecker anhand des Wortlauts der entsprechenden Vorschrift („soll„) nunmehr – wenigstens – Hoffnungen darauf machen, dass ihnen die Belohnung im Regelfall auch gewährt wird. Die Belohnung soll sich am wissenschaftlichen Wert des Fundes orientieren. Was angemessen ist, bleibt offen, zumal auf den wissenschaftlichen und nicht auf den merkantilen Wert abzustellen ist. Der Landtag hat sich damit über Bedenken aus der Praxis [3] hinweggesetzt, wonach den Findern damit künftig ein wichtiger Anreiz genommen wird, den Behörden ihre Funde auch tatsächlich pflichtgemäß zu melden.

Das Betreten von Wohnungen durch die Denkmalbehörden und die Landschaftsverbände ist – entgegen dem ursprünglichen, rechtsstaatlich bedenklichen Entwurf von SPD und GRÜNEN – nunmehr nur bei Gefahr im Verzug oder aufgrund richterlicher Anordnung zulässig (§ 28 Abs. 3 DSchG NRW).

 

[1] Siehe die Beiträge vom 16.05.2013 und 17.05.2013.
[2] PDF (300 KB) auf landtag.nrw.de abrufbar (Drucksache 3468/16).
[3] S. z. B. die Stellungnahme 850/16, PDF (780 KB) auf landtag.nrw.de abrufbar.

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