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Neues Denkmalrecht in NRW: Stichwort „Schatzregal“

16.05.2013
Mit der geplanten Einführung des „Schatzregals“ in Nordrhein-Westfalen* würde der Staat Eigentümer sämtlicher Denkmäler und beweglicher Bodendenkmäler sowie sämtlicher Funde von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung.

Der Begriff „Schatzregal“ geht auf Herrschafts-, Hoheits- oder Sonderrechte der Landesherren aus dem Mittelalter zurück (so genannte Regalien [1]). Alle Sachen, die sich im Boden unterhalb des durch einen Pflug erreichbaren Bereichs befanden, gehörten dem jeweiligen Herrscher.

Das Bürgerliche Gesetzbuch hatte mit dieser Rechtstradition Anfang des letzten Jahrhunderts zunächst gebrochen. Von nun an konnten die Bürger an einem Schatz Eigentum erwerben, indem sie ihn in Besitz nahmen. Entdecker und (Grund-) Eigentümer teilten sich das Eigentum zur Hälfte (vgl. § 984 BGB; „hadrianische Teilung“).

Abweichende Regelungen waren jedoch möglich. Bis auf Bayern und – bisher – Nordrhein-Westfalen haben alle Bundesländer ihren Bürgern mit unterschiedlicher Modifikation die Möglichkeit entzogen, Fundeigentum an einem „Schatz“ zu begründen.

Das Bundesverfassungsgericht [2] billigte das Schatzregal in Baden-Württemberg unter Hinweis auf das von staatlicher Seite geltend gemachte öffentliche Interesse. Das Schatzregal diene in Baden-Württemberg dem Denkmalschutz und damit einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liege; es knüpfe gerade nicht an den Geldwert des Fundes, sondern an seinen hervorragenden wissenschaftlichen Wert an.

* Siehe den Beitrag vom 15.05.2013.

* Siehe den Beitrag vom 15.05.2013

[1] Duesberg: Ueber das System der Regalien, in: Zeitschrift für wissenschaftliche Bearbeitung des preußischen Rechtes 1834, Seite 59 ff. (PDF, 8 MB); Strauch: Ueber Ursprung und Natur der Regalien, Erlangen 1865 (PDF, 4 MB).
[2] BVerfG, Beschluss vom 18.05.1988, Az.: 2 BvR 579/84.

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