Zurück zur Übersicht

Neues Landesplanungsrecht in Nordrhein-Westfalen: Bundesrecht bleibt nicht unberührt

06.10.2015
Die Landesregierung hat am 22.09.2015 ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW (LPlG NRW) als „zweite Säule zur Novellierung des Planungsrechts in Nordrhein-Westfalen“ entworfen [1]. Die ‚erste Säule‘ stellt der noch im Entwurfsstadium befindliche Landesentwicklungsplan dar (LEP NRW-E).

Die Landesregierung beseitigt das – bundesweit wohl einmalige – Sonderrecht, wonach Vorranggebiete in Nordrhein-Westfalen landesrechtlich mit Verboten für den gesamten übrigen Planungsraum verknüpft sind (Konzentrationszonen), sofern der Plangeber nicht ausdrücklich anders entscheidet (vgl. § 12 Abs. 2 LPlG NRW).

Wenn es in der Begründung zu der Streichung heißt, dass die Festlegung von Vorranggebieten „zukünftig der Regelfall “ sein wird, ist damit wohl der LEP NRW-E (‚erste Säule‘) angesprochen. Darin macht die Landesregierung den Regionalräten ins Detail gehende Vorgaben dazu, welche der bundesrechtlich eröffneten Festlegungsmöglichkeiten sie zu nutzen haben – und welche nicht. So wollte sie die Regionalräte verpflichten, nach ihren pauschalen Mengenvorgaben Vorranggebiete für die Windenergienutzung festzulegen (vgl. Plansatz 10.2-2 LEP NRW-E). Derzeit besteht die Hoffnung, dass diese Übergriffigkeit nicht in den künftigen LEP NRW übernommen wird [2].

Auch im Bereich der Rohstoffgewinnung müssen die Regionalräte Abgrabungsbereiche [3] als Vorranggebiete festlegen. Sie müssen die Vorranggebiete darüber hinaus aber auch mit einem Rohstoffgewinnungsverbot, das im gesamten übrigen Planungsraum gilt, zu Konzentrationszonen verbinden (vgl. Plansatz 9.2-1 LEP NRW-E [4]).

Im Bereich der Rohstoffgewinnung dürfen die Regionalräte also keine der anderen, bundesrechtlich vorgesehenen Festlegungsmöglichkeiten [5] nutzen, sodass z. B. Vorranggebiete (ohne Verbot), Vorbehalts- oder Eignungsgebiete verboten sind. Im Unterschied zum bisherigen Sonderrecht dürfen die Regionalräte von dieser Vorgabe auch nicht ausdrücklich abweichen. Keinen anderen subventionsfreien Wirtschaftszweig belastet die Landesregierung im Landesplanungsrecht mit vergleichbar restriktiven Vorgaben.

Die Behauptung des Gesetzentwurfs, die Änderung des LPlG NRW lasse die bundesrechtlichen Festlegungsmöglichkeiten „unberührt“ [1], schiene vertretbar, wenn die Landesregierung von ihren Detailvorgaben im LEP NRW-E abrücken bzw. den Regionalräten erlauben würde, zwischen eben diesen bundesrechtlichen Festlegungsmöglichkeiten (Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete sowie Konzentrationszonen [5]) nach eigenen planerischen Vorstellungen frei zu wählen. Derzeit sieht es jedoch danach aus, dass der bundesrechtliche Spielraum im künftigen LEP NRW auf die von der Landesregierung vorgegebenen Festlegungsmöglichkeiten verengt bleiben wird.

Innerhalb des ‚Zwei-Säulen-Modells‘ wird die Streichung des Sonderrechts im LPlG NRW daher keine Entlastung von Regionalräten oder Planbetroffenen herbeiführen. Insoweit darf die Streichung im LPlG NRW nicht als Ausdruck gesetzgeberischer Zurückhaltung missverstanden werden.

Neben einigen redaktionellen Änderungen will die Landesregierung die Regionalpläne u. a. weitergehend vor den Folgen einer etwaigen Unwirksamkeit des höherrangigen LEP NRW bewahren. Etwaige Verfahrens- und Formfehler des LEP NRW sollen nicht auf die Wirksamkeit der Regionalpläne durchschlagen, die aus einem etwa formunwirksamen LEP NRW entwickelt wurden (vgl. § 15 LPlG NRW-E). Der Entwurf stellt klar, dass sich auf diese Weise keine Abwägungsfehler heilen lassen.

 

[1] Vgl. RegEntw vom 22.09.2015, LT-DrS 16/9809, PDF (350 KB) abrufbar unter landtag.nrw.de (Kurzlink).
[2] Siehe den Beitrag vom 29.04.2015.
[3] Terminologie des LEP NRW-E „Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe“ (BSAB).
[4] Siehe die Beiträge vom 13.07.2013 und 29.04.2015
[5] Vgl. § 8 Abs. 7 ROG

PDF drucken