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Regionalplan Düsseldorf: Keine Überprüfung des Rohstoffgewinnungsverbot durch das Bundesverwaltungsgericht

08.10.2014
Das Bundesverwaltungsgericht wird das Rohstoffgewinnungsverbot des Regionalplans Düsseldorf, das nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster wirksam ist, nicht auf Vereinbarkeit mit Bundesrecht überprüfen.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hatte Beschwerde dagegen eingelegt, dass das Oberverwaltungsgericht Münster (16. Senat) die Revision gegen sein Urteil nicht zuließ [1]. Diese Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht Ende Mai 2014 zurückgewiesen [2]. Im Ergebnis folgt das Bundesverwaltungsgericht einer früheren Entscheidung. Bereits im Jahr 2011 hatte es die Beschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (20. Senat) aus dem Jahr 2009, das ebenfalls die Wirksamkeit des Rohstoffgewinnungsverbots im Regionalplan Düsseldorf feststellte, zurückgewiesen [3].

Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus, das Raumordnungsrecht kenne kein Optimierungsgebot, das den Plangeber dazu zwinge, auch die Qualität des Rohstoffs in den Lagerstätten (Körnungsverhältnis) zu ermitteln. Die Regionalplanung in Düsseldorf, die große Teilflächen des Planungsraums aus der Ermittlung ausgeschlossen hatte, beschränkte sich insoweit auf die Pauschalierung der Lagerstättenmächtigkeit (Quantität des Rohstoffs).

Sofern die Berücksichtigung der Qualität des Rohstoffs, die die Fachverbände seit Jahren mit guten Gründen einfordern, in der komplexen Abwägung zu sachgerechteren Ergebnissen führen soll, müsste der Gesetzgeber das Optimierungsgebot im Raumordnungs- bzw. Landesplanungsrecht verankern. Die Entscheidung zeigt, dass wohl klingende „Grundsätze der Raumordnung„, wonach unter anderem „die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen“ sind [4], nicht ausreichen. Ob die Bekundungen der Landesplanung zu mehr Hoffnung Anlass geben, dürfte im günstigsten Fall offen sein [5].

 

1]  Siehe den Beitrag vom 12.06.2014.
[2] BVerwG, Beschluss vom 22.05.2014, Az.: 4 B 56.13, PDF (100 KB) auf www.bverwg.de abrufbar.
[3] Siehe den Beitrag vom 28.10.2013.
[4] Vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 ROG; s. a. § 8 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 lit. b) ROG.
[5] Vgl. den ‚Grundsatz‘ in Plansatz 9.1-1 LEP NRW-E („Ebenso sollen Qualität und Quantität sowie die Seltenheit eines Rohstoffvorkommens Berücksichtigung finden„). Noch geringere Aussagekraft hat die Erläuterung zu Plansatz 9.2-1 („Gleichfalls sollen die Qualitäten berücksichtigt werden„). In Plansatz 9.1-3 dürfte die Qualität letztlich einer restriktien Handhabung dienen („Zulassung neuer Abgrabungen sollen in Abhängigkeit von Mächtigkeit und Qualität der Lagerstätte entsprechend dem Stand der Technik, möglichst große Abbautiefen festgesetzt werden„).

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