Regionalplan Düsseldorf: OVG Münster bestätigt Rohstoffgewinnungsverbot
27.09.2013
In drei miteinander verbundenen Verfahren hat der 16. Senat des OVG Münster das Rohstoffgewinnungsverbot des Regionalplans Düsseldorf in der Fassung seiner 51. Änderung für wirksam erklärt. Für die Rohstoffwirtschaft bedeutet dies bis auf Weiteres, dass Standorte mit ergiebigen Lagerstätten so lange nicht für Zwecke der Rohstoffgewinnung zur Verfügung stehen, wie sie nicht als Bereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Rohstoffe (BSAB) im Regionalplan Düsseldorf dargestellt sind.
Die schriftlichen Urteilsgründe der gestern verkündeten Entscheidungen [1] liegen noch nicht vor. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung aber zu erkennen gegeben, dass er sich in der Begründung an einem Urteil des 20. Senats orientieren wolle. Dieser hatte das Rohstoffgewinnungsverbot des Regionalplans Düsseldorf bereits im Jahr 2009 für wirksam gehalten [2].
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der 16. Senat – wie seinerzeit der 20. Senat – nicht zugelassen.
In den drei Verfahren ging es um die Erweiterung von Trockenabgrabungen. Die Unternehmen hatten mit ihren Klagen auf Erteilung von Vorbescheiden (ganz bzw. teilweise) zunächst obsiegt: Das VG Düsseldorf erklärte das Rohstoffgewinnungsverbot des Regionalplans Düsseldorf 2008 für unwirksam [3]. Seinerzeit war erst ein Teil der Planungsfehler des Regionalplans Düsseldorf behoben (32. Änderung des Regionalplans Düsseldorf). Damit wollte sich die Verwaltung nicht abfinden und erhob Berufung zum OVG Münster. Denn die übrigen Planungsfehler sollten mit der 51. Änderung des Regionalplans Düsseldorf geheilt werden. Der 16. Senat ist der Auffassung, diese Heilungsbemühungen reichten insgesamt aus, um das Rohstoffgewinnungsverbot zu rechtfertigen.
] OVG Münster, Urteile vom 26.09.2013, Az.: 16 A 1294/08, Az.: 16 A 1295/08 und Az.: 16 A 1296/08.
[2] OVG Münster, Urteil vom 07.12.2009, Az.: 20 A 628/05.
[3] VG Düsseldorf, Urteile vom 13.03.2008, Az.: 4 K 831/07 (TA 38 ff.), Az.: 4 K 5657/06 (TA 28 ff.) und Az.: 4 K 5658/06 (TA 28 ff.).