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Regionalplan Köln: Konzentrationszonen für Abgrabungen: Neuer Anlauf

21.01.2016*
Der Regionalrat Köln unternimmt einen neuen Anlauf, die vor dem OVG Münster gescheiterten Konzentrationszonen für Abgrabungen im Regionalplan Köln zu verankern [1].

Damit geht der gegenwärtige Zustand, in dem Vorhaben der Rohstoffgewinnung auf Flächen außerhalb der Abgrabungsbereiche (BSAB [2]) zugelassen werden dürfen, möglicherweise bald seinem Ende entgegen. Denn wirksame Konzentrationszonen würden alle Flächen, die außerhalb der BSAB liegen, einem Rohstoffgewinnungsverbot unterwerfen.

Die Bezirksregierung Köln schlug dem Regionalrat Köln am 11.12.2015 vor, den Bereich „Nichtenergetische Rohstoffe“ von der anstehenden „Gesamtfortschreibung“ des Regionalplans Köln auszunehmen und zeitlich vorzuziehen. Festlegungen zu Abgrabungen würden dann schneller verbindlich als Festlegungen zu z. B. Siedlungen oder Windkraftanlagen. Mehr Bereiche für Abgrabungen soll es nicht geben [3]:

Gegenwärtig genügen die Versorgungszeiträume aller Bodenschätze den raumordnungsrechtlichen Anforderungen – aus Gründen der Versorgungssicherheit besteht somit kein Planerfordernis. Vielmehr erfordern rechtliche Gründe eine Regionalplanfortschreibung des Kapitels Versorgung mit nichtenergetischen Rohstoffen. Gegenwärtig ist die Möglichkeit der regionalplanerischen Steuerung von oberflächennahen Abgrabungsflächen in den Teilabschnitten Region Köln, Region Aachen und Region Bonn/Rhein-Sieg aufgrund jüngerer Rechtsprechungen erheblich eingeschränkt. Um die räumliche Steuerungswirkung für Abgrabungsflächen in der gesamten Planungsregion vollumfänglich und zeitnah wiederherzustellen, soll das Thema Versorgung mit nichtenergetischen Rohstoffen aus dem Prozess der Gesamtfortschreibung des Regionalplanes herausgenommen und zeitlich vorgezogen werden.

Die Bezirksregierung Köln hält ein „bezirksumfassendes Plankonzept“ für erforderlich [4]. Dessen Erarbeitung dürfte voraussichtlich einige Zeit in Anspruch nehmen, weil z. B. alle potentiellen Abgrabungsstandorte nach einheitlichen Kriterien untersucht werden müssen. Dies hatte im Fall des Gebietsentwicklungsplans Düsseldorf 1999 mehrere Jahre in Anspruch genommen, bevor das OVG Münster im Jahr 2009 die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben letztlich feststellen konnte [5].

Der Ältestenrat des Regionalrats Köln sollte am 08.01.2016 das Vorgehen für die Fortschreibung des Regionalplans Köln festlegen. Die Bezirksregierung Köln teilt im Internet mit, die Erarbeitung erster Planentwürfe zur „Rohstoffversorgung“ habe bereits begonnen [6].

Die Pläne in Köln greifen die Vorgabe des künftigen Landesentwicklungsplans für Nordrhein-Westfalen auf, der den Regionalräten im Bereich der Rohstoffgewinnung allein noch die Festlegung von Konzentrationszonen erlauben wird [7].

*Aktualisiert: 01.02.2016
[1] OVG Münster, Urteil vom 08.05.2012, Az.: 20 A 3779/06.
[2] „Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Rohstoffe“ (BSAB).
[3] BZR Köln, Regionale Perspektiven für die Planungsregion Köln (2015), Seite 125 ff., PDF (ca. 6 MB) abrufbar unter bezreg-koeln.nrw.de (Kurzlink).
[4] Siehe [3]. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003, Az.: 4 C 3.02:“Schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“
[5] Siehe den Beitrag vom 27.09.2013, dort bei [2].
[6] Die Absicht, ab Mitte 2016 in „erste Gespräche mit allen Kommunen bei den jeweiligen Kreisen auf Verwaltungsebene“ einzutreten, ist auf die „Gesamtfortschreibung“ zu beziehen.
[7] Siehe z. B. den Beitrag vom 06.10.2015, dort bei [3].

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