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Wasserentnahmeentgelt: VG Arnsberg positioniert sich gegen OVG Münster

27.10.2013
Das VG Arnsberg hat in zwei Urteilen erstinstanzlich entschieden, dass der allgemeine (höchste) Entgeltsatz für die Entnahmen von Wasser (€ 0,045/m³) nicht anwendbar ist, wenn die Entnahme dazu dient, um Niederschlags- und Grundwasser, das sich in Steinbrüchen sammelt, abzupumpen und abzuleiten (sogenanntes Sümpfungswasser).

Die zuständige Bezirksregierung hatte die zunächst festgesetzten Beträge (ca. € 1.800 bzw. ca. € 1.300) später zum Teil massiv erhöht (ca. € 6.200 [1] bzw. ca. € 66.000 [2]). Das VG Arnsberg hob die Bescheide über die Erhöhungen auf, weil der allgemeine Entgeltsatz von 0,045 €/m³ auf Sümpfungswasser nicht anwendbar sei.

Zur Begründung nahm es den Gesetzgeber beim Wort: Wenn die Landesregierung mit der Einführung des Wasserentnahmeentgelts einerseits einen gemeinverträglichen und sparsamen Umgang mit der endlichen Ressource Wasser erreichen und andererseits den Wasserentnehmer als Verursacher durch die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts in angemessener Weise belasten wolle, erscheine es weder sach- noch abgabengerecht, wenn die Personen, die das Wasser dem Wasserhaushalt nur vorübergehend entziehen und den Wasserhaushalt dementsprechend nur kurzfristig belasten, mit demselben Entgeltsatz belegt werden wie die Personen, die den Wasserhaushalt durch den Entzug des Wassers dauerhaft schädigen.

Der Gesetzgeber dürfe bei der Gestaltung der Entgeltsätze das von ihm selbst verlautbarte Lenkungsanliegen nicht „völlig aus dem Blick verlieren und einen Sachverhalt, bei dem das Lenkungsanliegen vollständig oder nahezu vollständig erreicht wird, abgabenrechtlich nicht so behandeln, als wäre das Lenkungsziel nicht erreicht worden„.

Mit dieser Begründung scheint das VG Arnsberg, das bereits früher vergleichbar entschieden hatte [3], die in der Rohstoffwirtschaft verbreitete Einschätzung zu teilen, dass der Landesgesetzgeber die Grenzen der Belastungsgleichheit im Wasserentnahmeentgelt willkürlich verlassen haben könnte. Das ist eine offene Positionierung gegen das OVG Münster. Dies hatte noch im Juli 2013 seine bisherige Auffassung wiederholt, es sei verfassungsrechtlich nicht geboten, den Entgeltsatz nach der Intensität der Nutzung des entnommenen Wassers durch Ver- oder (nur) Gebrauch und anschließende (Wieder-) Einleitung zu differenzieren [4].

Bereits zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht am 04.02.2013 die Hoffnungen der Rohstoffwirtschaft auf eine angemessenere Gestaltung der Belastungen durch das Wasserentnahmeentgelt zunichte gemacht: Die seit mehr als drei Jahren anhängige Verfassungsbeschwerde (Az.: 1 BvR 2201/09) wurde nicht zur Entscheidung angenommen [5].

Deswegen hat das VG Arnsberg die Berufung zugelassen. Mit einer weiteren Entscheidung des OVG Münster dürfte zu rechnen sein.

 

[1] VG Arnsberg, Urteil vom 08.10.2013, Az.: 11 K 2811/11.
[2] VG Arnsberg, Urteil vom 08.10.2013, Az.: 11 K 2813/11.
[3] VG Arnsberg, Urteil vom 12.12.2006, Az.: 11 K 2693/05.
[4] OVG Münster, Urteil vom 11.07.2013, Az.: 9 A 249/09.
[5] Siehe OVG Münster [4], dort Textabsatz 28.

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