Wasserentnahmeentgelt: VG Köln bejaht Entgeltpflicht für ungenutztes Sümpfungswasser
07.04.2014
Um Rohstoffe gewinnen zu können, kann es erforderlich sein, z. B. hoch anstehendes Grundwasser abzupumpen und in einen Fluss abzuleiten (Sümpfung). Das VG Köln bejaht die Entgeltpflicht auch für Süpfungswasser, das derart ungenutzt abgeleitet wird [1].
Die RWE Power AG musste in den Braunkohletagebauen Garzweiler, Hambach und Inden im Jahr 2011 546 Mio. m³ anstehendes Grundwasser abpumpen. Für das Sümpfungswasser, das ungenutzt in Erft, Rur und Inde floss, verlangte die Landesverwaltung € 3,4 Mio.
Mit ihren verfassungsrechtlichen Bedenken drang die RWE Power AG vor dem VG Köln nicht durch. Die Erhebung des Entgelts dürfe unabhängig von der konkreten Nutzung erfolgen. Privilegierungen für spezielle Nutzungen (z. B. bei der Durchlaufkühlung in Kraftwerken) hielten sich innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bzw. beträfen Subventionsfragen.
Die Berufung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
Das Urteil des VG Köln, dessen Entscheidungsgründe noch nicht veröffentlicht sind, dürfte auf der Linie des OVG Münster liegen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das WasEG NRW wurden dort zuletzt im Juli 2013 zurückgewiesen [2].
Sümpfungswasser war bereits mehrfach Streitpunkt. Das VG Arnsberg verneinte 2006 die Entgeltpflicht, weil Sümpfungswasser keiner Nutzung zugeführt werde. Es stellte dem Gesetzgeber auch kein gutes Zeugnis aus: Der an sich eindeutige – und in dieser Eindeutigkeit vom Gesetzgeber wohl auch gewollte – Entgelttatbestand sei durch nachträgliche Zusätze verunklart worden [3]. 2013 ließ das VG Arnsberg die Frage, ob Sümpfungswasser unter den Entgelttatbestand falle, offen, weil die Landesverwaltung Sümpfungswasser jedenfalls nicht mit dem höchsten Entgeltsatz belegen dürfe [2].
War im Jahr 2009 noch die schrittweise Abschaffung des Wasserentnahmeentgelts beschlossene Sache, entschieden sich SPD, Grüne und DIE LINKE im Jahr 2011 für die Verlängerung der sprudelnden Finanzquelle. Zur Begründung wurde auf die „Zweckbindung“ verwiesen, nach der das Wasserentnahmeentgelt zur Verwirklichung der Anliegen der EU-Wasserrahmenrichtlinie verwendet werden soll (vgl. § 9 Abs. 2 WasEG NRW). Dass ein erheblicher Anteil des vereinnahmten Wasserentnahmeentgelts für andere Zwecke ausgegeben wird (vgl. § 9 Abs. 4 WasEG NRW), war Gegenstand parlamentarischer Anfragen [4]. 2013 folgte die erste Anhebung.
[1] VG Köln, Urteil vom 01.04.2014, Az.: 14 K 6024/11 (Pressemitteilung).
[2] Dazu der Beitrag vom 27.10.2013.
[3] VG Arnsberg, Urteil vom 12.12.2006, Az.: 11 K 2693/05, TA 38.
[4] Siehe die Antwort der Landesregierung vom 27.05.2011 (Landtags-Drucksache 15/2119), PDF (190 Kb), auf landtag.nrw.de abrufbar.