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Regionalplan Köln: Konzept für Rohstoffgewinnung – Schicksalsfrage für viele Unternehmen

15.10.2018
Für Unternehmen der Rohstoffbranche mit langfristigen Interessen im Regierungsbezirk Köln können Details des Konzepts zur Gewinnung nichtenergetischer Rohstoffe bedeutsam sein, das die Bezirksregierung Köln für den Regionalplan Köln auf der vierten Abgrabungskonferenz am 11.10.2018 und am 12.10.2018 vorgestellt hat [1].

Das Konzept trägt dem Beschluss des Regionalrats vom 22.06.2018 Rechnung, für Vorhaben der Rohstoffgewinnung Konzentrationszonen festzulegen. Sie werden auch im künftigen Regionalplan Köln als Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) bzw. als Abgrabungsbereiche bezeichnet. Außerhalb der BSAB sind Vorhaben der Rohstoffgewinung verboten (Rohstoffgewinungsverbot) [2].

Der Beschluss liegt auf der Linie der bisherigen Versuche des Regionalrats, wirksame Konzentrationszonen für Vorhaben der Rohstoffgewinnung festzulegen. Die Rechtsprechung verlangt dem Regionalrat Köln dabei ein schlüssiges, gesamträumlihces Planungskonzept ab. Der Aufwand für dessen Erarbeitung durch die Bezirksregierung Köln ist erheblich. Zu den Konzepten in anderen Regierungsbezirken zeichnen sich Gemeinsamkeiten und Abweichungen ab.

So können Unternehmen, die zu einem bestimmten Stichtag auf der Grundlage einer bestehenden Zulassung (z. B. Abgrabungsgenehmigung oder wasserrechtliche Planfeststellung) Rohstoffgewinnung betreiben, zwar ausnahmsweise eine Erweiterung bis zu einer Flächengröße von maximal 10 ha beantragen. In den Genuss dieser Ausnahme kommen jedoch – zumindest nach gegenwärtigem Stand – nur Unternehmen, wenn die zugelassene Rohstoffgewinnung im künftigen Regionalplan auch als BSAB bzw. Abgrabungsbereich festgelegt ist [3].

Unternehmen, die sich die Option der ausnahmsweisen Erweiterung ihrer bestehenden Rohstoffgewinnung offenhalten möchten, können sich also nicht darauf verlassen, der Regionalrat werde ihnen allein deshalb eine ausnahmsweise Erweiterung gewähren, weil sie mit einer bestehenden Zulassung an einem Standort etabliert sind. Sie müssten also auch dann aktiv die Festlegung ihrer zugelassenen Rohstoffgewininung als BSAB im künftigen Regionalplan Köln betreiben, wenn sie nur eine ausnahmsweise Erweiterung, nicht aber die Festlegung von Erweiterungsflächen als BSAB anstreben.

Die Vorstellung dient der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen [4]. Nach Auskunft vom 12.10.2018 besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, in deren Rahmen auch die Festlegung einer zugelassenen Abgrabung als BSAB verfolgt werden könnte, noch bis zum 31.01.2019 [5].

[1] Abruf der Unterlagen auf der Internetpräsenz der Bezirksregierung Köln, Kurzlink url.nrw/f_unterr (alternativ: tinyurl.com/y7wt3avb).

[2] Abruf der Beschlussvorlage vom 23.05.2018 (PDF, ca. 1,7 MB) von der Internetpräsenz der Bezirksregierung Köln (Kurzlink:
tinyurl.com/yd7yl24b).

[3] Im Konzept heißt es unter „Ziel 4“ hierzu:
Die geplante Erweiterung wird von einem Unternehmen beantragt, das bereits vor [Stichtag] im BSAB Rohstoffe zulässigerweise gewonnen hat. Der Erweiterungsbereich grenzt an einen BSAB.

[4] § 9 ROG.

[5] Die Angabe auf der unter [1] angegebenen Internetseite der Bezirksregierung Köln (31.12.2018) wird voraussichtlich noch redaktionell aktualisiert.

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