Neuauflage des NRW-Erlasses zu Belangen des Bodendenkmalschutzes

06.04.2016
Bau-, Wirtschafts- und Umweltministerium NRW sind der Auffassung, bei der Zulassung von Rohstoffgewinnungsvorhaben [1] sei archäologische Substanz sehr frühzeitig zu berücksichtigen.

Ein soeben veröffentlichter Erlass [2] verlangt, dass die Vorhabenträger insoweit Ermittlungen bereits für die behördliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) veranlassen, also noch bevor der Antrag auf Zulassung des Vorhabens überhaupt gestellt ist. Dann müssten die Vorhabenträger je nach den Umständen des Einzelfalls also bereits für die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS), die zu den erforderlichen Antragsunterlagen gehört, archäologische Untersuchungen durchführen (lassen).

Wäre dies richtig, müssten die Vorhabenträger erheblichen Aufwand zu einem Zeitpunkt betreiben, in dem ihr Antrag aus den unterschiedlichsten anderen Gründen abgelehnt werden könnte. Vielfach offenbart auch erst das Antragsverfahren Gründe, die das Vorhaben zwar nicht unzulässig, aber unwirtschaftlich machen.

Abgesehen von einigen eher redaktionellen Änderungen entspricht der Erlass fast aufs Wort einem Erlass von 2011 [3], den die Ministerien jedoch 2012 wieder aufhoben [4]. Grund war die Unvereinbarkeit mit damaligem Denkmalrecht.

Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber im Denkmalrecht behördliche Betretungsrechte erweitert, ein Schatzregal eingeführt und die Kosten für archäologische Maßnahmen, die zuvor ausschließlich in die Verantwortung der Denkmalverwaltung fielen, haushaltswirksam auf die Vorhabenträger abgewälzt.

Ob die Neuauflage des Erlasses von 2011 mit aktuellem Denkmalrecht in Einklang steht, drängt sich weder auf, noch gibt die Neuauflage eine positive Antwort. Denn aufwendige archäologische Ermittlungen obliegen auch weiterhin prinzipiell der Denkmalverwaltung. Die Neuauflage wird deshalb voraussichtlich keinen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten leisten, die im Vorfeld der Antragstellung auftreten können. Die Chance, mehr Rechtsklarheit herbeizuführen, blieb insoweit ungenutzt.

Regionalplan Köln: Konzentrationszonen für Abgrabungen: Neuer Anlauf

21.01.2016*
Der Regionalrat Köln unternimmt einen neuen Anlauf, die vor dem OVG Münster gescheiterten Konzentrationszonen für Abgrabungen im Regionalplan Köln zu verankern [1].

Damit geht der gegenwärtige Zustand, in dem Vorhaben der Rohstoffgewinnung auf Flächen außerhalb der Abgrabungsbereiche (BSAB [2]) zugelassen werden dürfen, möglicherweise bald seinem Ende entgegen. Denn wirksame Konzentrationszonen würden alle Flächen, die außerhalb der BSAB liegen, einem Rohstoffgewinnungsverbot unterwerfen.

Die Bezirksregierung Köln schlug dem Regionalrat Köln am 11.12.2015 vor, den Bereich „Nichtenergetische Rohstoffe“ von der anstehenden „Gesamtfortschreibung“ des Regionalplans Köln auszunehmen und zeitlich vorzuziehen. Festlegungen zu Abgrabungen würden dann schneller verbindlich als Festlegungen zu z. B. Siedlungen oder Windkraftanlagen. Mehr Bereiche für Abgrabungen soll es nicht geben [3]:

Gegenwärtig genügen die Versorgungszeiträume aller Bodenschätze den raumordnungsrechtlichen Anforderungen – aus Gründen der Versorgungssicherheit besteht somit kein Planerfordernis. Vielmehr erfordern rechtliche Gründe eine Regionalplanfortschreibung des Kapitels Versorgung mit nichtenergetischen Rohstoffen. Gegenwärtig ist die Möglichkeit der regionalplanerischen Steuerung von oberflächennahen Abgrabungsflächen in den Teilabschnitten Region Köln, Region Aachen und Region Bonn/Rhein-Sieg aufgrund jüngerer Rechtsprechungen erheblich eingeschränkt. Um die räumliche Steuerungswirkung für Abgrabungsflächen in der gesamten Planungsregion vollumfänglich und zeitnah wiederherzustellen, soll das Thema Versorgung mit nichtenergetischen Rohstoffen aus dem Prozess der Gesamtfortschreibung des Regionalplanes herausgenommen und zeitlich vorgezogen werden.

Die Bezirksregierung Köln hält ein „bezirksumfassendes Plankonzept“ für erforderlich [4]. Dessen Erarbeitung dürfte voraussichtlich einige Zeit in Anspruch nehmen, weil z. B. alle potentiellen Abgrabungsstandorte nach einheitlichen Kriterien untersucht werden müssen. Dies hatte im Fall des Gebietsentwicklungsplans Düsseldorf 1999 mehrere Jahre in Anspruch genommen, bevor das OVG Münster im Jahr 2009 die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben letztlich feststellen konnte [5].

Der Ältestenrat des Regionalrats Köln sollte am 08.01.2016 das Vorgehen für die Fortschreibung des Regionalplans Köln festlegen. Die Bezirksregierung Köln teilt im Internet mit, die Erarbeitung erster Planentwürfe zur „Rohstoffversorgung“ habe bereits begonnen [6].

Die Pläne in Köln greifen die Vorgabe des künftigen Landesentwicklungsplans für Nordrhein-Westfalen auf, der den Regionalräten im Bereich der Rohstoffgewinnung allein noch die Festlegung von Konzentrationszonen erlauben wird [7].

Neuer Landesentwicklungsplan NRW: Landesregierung legt geänderte Entwurfsfassung vor

13.10.2015
Entsprechend ihrer Ankündigung [1] hat die Landesregierung die geänderte Entwurfsfassung für einen neuen LEP vorgelegt [2].

Die Änderungen im Kapitel zur Versorgung mit nicht-energetischen Rohstoffen [3] betreffen die Streichung der sog. „Tabu-Gebiete“. Angesichts der Absicht, vergleichbare Restriktionen an anderer Stelle im Landesrecht zu verankern [4], bestehen Zweifel, ob diese Streichung letztlich zu einer Entlastung der Rohstoffbranche führen kann.

Die Tendenz zur Restriktion setzt sich in den übrigen Änderungen des Kapitels zur Versorgung mit nicht-energetischen Rohstoffen fort:

Die Landesregierung scheint der Branche selbst den Bestand bereits festgelegter Versorgungszeiträume nicht widerstandslos gewähren zu wollen. Die zeitlichen Mindestvorgaben, die sich in der eigentümlichen Logik des LEP NRW-E eher wie Maximalvorgaben lesen [5], sollen nach der Erläuterung nur für „neue Regionalpläne“ gelten. Für – in dieser Terminologie – ’nicht neue Regionalpläne‘, deren Festlegungen am differenzierten Maßstab des gültigen LEP NRW 1995 längere Versorgungszeiträume abdecken können, gilt, dass diese längeren Versorgungszeiträume „entsprechende Abweichungen“ von den Mindestvorgaben „rechtfertigen“ können [6].

Neu ist die Restriktion im Rahmen der Ermittlung des Rohstoffbedarfs. Denn noch vorhandene Rohstoffvorräte genehmigter Abgrabungen außerhalb von Abgrabungsbereichen (BSAB) müssen die Plangeber nun auf die „Versorgungsräume“ anrechnen (vgl. Erläuterung zu Plansatz 9.2-2 [neu]). Diese Verschärfung muss vor dem Hintergrund des Rohstoffmonitorings bewertet werden, das zur Ermittlung des Rohstoffbedarfs landesweit eingeführt werden soll. Die Staatskanzlei hat alle Anregungen, konkrete Vorgaben für die Ausgestaltung des Monitorings in den LEP NRW aufzunehmen und damit Transparenz herzustellen, nicht  aufgegriffen. Der an anderer Stelle überaus detailreich regelnde LEP NRW-E (vgl. z. B. Plansatz 9.2-4 Satz 1 [neu]) gibt in dieser für die künftige Ausweisung von BSAB entscheidenden Frage also nicht vor, wie im Rahmen der intransparenten Ermittlung des realen Rohstoffbedarfs eine derartige ‚Verrechnung‘ erfolgen soll.

Im Bereich der drastisch verkürzten Versorgungszeiträume werden wohl wieder die Gerichte entscheiden müssen, ob die Festlegungen zur Rohstoffversorgung in Regionalplänen an Vorgaben orientiert sind, die ihrerseits in Einklang mit den bundesrechtlichen Vorgaben stehen oder „systematisch und deutlich“ dahinter zurückbleiben [7]. Bisher hat die Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen lediglich für den Einzelfall des Regionalplans Düsseldorf entschieden, dass höherrangige Anforderungen gewahrt seien. Zuvor hatten die überaus restriktiven Festlegungen des Regionalplans Düsseldorf zur Rohstoffgewinnung in mehreren gerichtlich erzwungenen Heilungsverfahren schrittweise den Vorgaben des gültigen LEP NRW 1995 angenähert werden müssen.

Der LEP NRW-E könnte selbst zum Gegenstand einer Debatte mit etlichen déjà-vu-Elementen über seine Konformität mit geltendem Bundesrecht werden.

 

Neues Landesplanungsrecht in Nordrhein-Westfalen: Bundesrecht bleibt nicht unberührt

06.10.2015
Die Landesregierung hat am 22.09.2015 ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW (LPlG NRW) als „zweite Säule zur Novellierung des Planungsrechts in Nordrhein-Westfalen“ entworfen [1]. Die ‚erste Säule‘ stellt der noch im Entwurfsstadium befindliche Landesentwicklungsplan dar (LEP NRW-E).

Die Landesregierung beseitigt das – bundesweit wohl einmalige – Sonderrecht, wonach Vorranggebiete in Nordrhein-Westfalen landesrechtlich mit Verboten für den gesamten übrigen Planungsraum verknüpft sind (Konzentrationszonen), sofern der Plangeber nicht ausdrücklich anders entscheidet (vgl. § 12 Abs. 2 LPlG NRW).

Wenn es in der Begründung zu der Streichung heißt, dass die Festlegung von Vorranggebieten „zukünftig der Regelfall “ sein wird, ist damit wohl der LEP NRW-E (‚erste Säule‘) angesprochen. Darin macht die Landesregierung den Regionalräten ins Detail gehende Vorgaben dazu, welche der bundesrechtlich eröffneten Festlegungsmöglichkeiten sie zu nutzen haben – und welche nicht. So wollte sie die Regionalräte verpflichten, nach ihren pauschalen Mengenvorgaben Vorranggebiete für die Windenergienutzung festzulegen (vgl. Plansatz 10.2-2 LEP NRW-E). Derzeit besteht die Hoffnung, dass diese Übergriffigkeit nicht in den künftigen LEP NRW übernommen wird [2].

Auch im Bereich der Rohstoffgewinnung müssen die Regionalräte Abgrabungsbereiche [3] als Vorranggebiete festlegen. Sie müssen die Vorranggebiete darüber hinaus aber auch mit einem Rohstoffgewinnungsverbot, das im gesamten übrigen Planungsraum gilt, zu Konzentrationszonen verbinden (vgl. Plansatz 9.2-1 LEP NRW-E [4]).

Im Bereich der Rohstoffgewinnung dürfen die Regionalräte also keine der anderen, bundesrechtlich vorgesehenen Festlegungsmöglichkeiten [5] nutzen, sodass z. B. Vorranggebiete (ohne Verbot), Vorbehalts- oder Eignungsgebiete verboten sind. Im Unterschied zum bisherigen Sonderrecht dürfen die Regionalräte von dieser Vorgabe auch nicht ausdrücklich abweichen. Keinen anderen subventionsfreien Wirtschaftszweig belastet die Landesregierung im Landesplanungsrecht mit vergleichbar restriktiven Vorgaben.

Die Behauptung des Gesetzentwurfs, die Änderung des LPlG NRW lasse die bundesrechtlichen Festlegungsmöglichkeiten „unberührt“ [1], schiene vertretbar, wenn die Landesregierung von ihren Detailvorgaben im LEP NRW-E abrücken bzw. den Regionalräten erlauben würde, zwischen eben diesen bundesrechtlichen Festlegungsmöglichkeiten (Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete sowie Konzentrationszonen [5]) nach eigenen planerischen Vorstellungen frei zu wählen. Derzeit sieht es jedoch danach aus, dass der bundesrechtliche Spielraum im künftigen LEP NRW auf die von der Landesregierung vorgegebenen Festlegungsmöglichkeiten verengt bleiben wird.

Innerhalb des ‚Zwei-Säulen-Modells‘ wird die Streichung des Sonderrechts im LPlG NRW daher keine Entlastung von Regionalräten oder Planbetroffenen herbeiführen. Insoweit darf die Streichung im LPlG NRW nicht als Ausdruck gesetzgeberischer Zurückhaltung missverstanden werden.

Neben einigen redaktionellen Änderungen will die Landesregierung die Regionalpläne u. a. weitergehend vor den Folgen einer etwaigen Unwirksamkeit des höherrangigen LEP NRW bewahren. Etwaige Verfahrens- und Formfehler des LEP NRW sollen nicht auf die Wirksamkeit der Regionalpläne durchschlagen, die aus einem etwa formunwirksamen LEP NRW entwickelt wurden (vgl. § 15 LPlG NRW-E). Der Entwurf stellt klar, dass sich auf diese Weise keine Abwägungsfehler heilen lassen.

 

Neuer Landesentwicklungsplan NRW: Landesregierung kündigt zweites Beteiligungsverfahren für Mitte Oktober an

24.09.2015
In ihrer Kabinettsitzung hat die Landesregierung vorgestern weitere Änderungen [1] des Entwurfs für einen neuen Landesentwicklungsplan beschlossen.

Als ‚wichtigsten Punkt‘ hebt die heutige Pressemitteilung [2] ein landesweites Frackingverbot hervor: Erhebliche Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt seien nicht auszuschließen und die Reichweite der Risiken derzeit nicht abschätzbar.

Der Beschluss soll ferner redaktionelle Änderungen und Detailanpassungen betreffen. Die aus dem Beteiligungsverfahren hervorgegangenen Änderungen seien  zusammengefasst, die Plankarte aktualisiert.

Ab Mitte Oktober soll nach gesonderter Bekanntgabe in zweites Beteiligungsverfahren erfolgen (Dauer: 3 Monate).

 

Mantelverordnung: Gong für Runde 3

07.08.2015
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) stellt auf seiner Internetpräsenz den dritten Arbeitsentwurf einer Mantelverordnung zur Verfügung [1]. Sie soll die Verordnung zum Schutz des Grundwassers und die Deponieverordnung ändern, die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung neu fassen und die Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung) neu einführen [2].

Die ersten beiden Entwürfe waren auf nachhaltige Kritik gestoßen [3].

Zuletzt hatten der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) und der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) Anfang Juli vor einem Entsorgungsnotstand gewarnt [4]. Dort sieht man den Grund für die seit Jahren zunehmend angespannte Lage bei der Entsorgung mineralischer Bauabfälle im öffentlichen Rechtsrahmen, der die Entsorgung durch unterschiedliche Regelungen in den 16 Bundesländern erheblich erschwere. HDB und ZDB beklagten eine einseitige Orientierung am Besorgnisgrundsatz des Grundwasser- und Bodenschutzes. Dies führe zu Grenzwerten, die im europäischen Vergleich einzigartig rigide seien. Häufig würden deshalb auch lediglich natürlich ‚belastete‘ Böden nicht wieder in technischen Bauwerken verwendet, sondern stattdessen deponiert. Die Folge sei, dass Deponieraum zunehmend knapp werde und die Transportentfernungen zunähmen.

Nach Darstellung des BMUB verfolgt die Änderung der Bodenschutz-Verordnung das Ziel, Anforderungen an Materialien und deren Verwendung zur Erreichung der Ziele des vorsorgenden Bodenschutzes so festzulegen, dass auf ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren verzichtet werden kann. Neu seien in diesem Zusammenhang auch die Bestimmungen für das Auf- und Einbringen von Materialien unterhalb und außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Bei der Festlegung entsprechender Anforderungen gehe das BMUB davon aus, dass diese Materialien frei durchsickerbare Bestandteile des Bodens, also selbst Boden würden. Insoweit müsse der Verordnungsgeber teilweise strengere Anforderungen vorgeben als in der Ersatzbaustoffverordnung.

 

Novelle Wassergesetz NRW: Wasserschutzgebiete als „Tabugebiete“ durch die Hintertür?

02.07.2015*
Vor wenigen Wochen schien die Landesregierung Nordrhein-Westfalens ihre Absicht aufgegeben zu haben, im Entwurf des Landesentwicklungsplans (LEP NRW-E) Wasserschutzgebiete grundsätzlich als so genannte „Tabugebiete“ für Vorhaben der Rohstoffgewinnung festzulegen [1]. Nun erlebt die teilweise schon als überwunden geglaubte Kontroverse eine Renaissance im Wasserrecht und möglicherweise in weiteren Sachmaterien.

Mit der Novelle des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) will die Landesregierung „die Qualität der Gewässer und des Grundwassers“ verbessern und „den ökologischen Wert der Gewässer stärken“ [2]. Der Entwurf enthält ein Rohstoffgewinnungsverbot für Wasserschutzgebiete [3]. Verbotsregelungen für bestehende Wasserschutzgebiete bleiben (zunächst) unberührt. Nach dem Wortlaut des Rohstoffgewinnungsverbots könnten Abweichungen zwar sowohl in den Wasserschutzgebieten selbst festgelegt als auch die Zulassung eines Rohstoffgewinnungsvorhabens einzelfallbezogen trotz Verbots erlaubt werden. Für die Landesregierung ist eine Überwindung des Verbots jedoch allein in der (seltenen) Zone III C vorstellbar:

Eine Abweichung ist also nur dann möglich, wenn die Besorgnis einer nachteiligen Veränderung des Wasserhaushalts und der Wasserbeschaffenheit weiterhin ausgeschlossen werden kann. Nach vorliegenden Erkenntnissen wird diese Regelung lediglich für die seltene Festsetzung einer Wasserschutzzone III c in Anspruch genommen werden können.

Auf die Träger von Vorhaben der Rohstoffgewinnung, insbesondere zum Abbau von Kalk, könnten erhebliche – wenn nicht gar existentielle – Konsequenzen zukommen, wenn der Entwurf unverändert Gesetz würde. Dabei gibt es bis heute keine belastbaren Erkenntnisse darüber, dass Vorhaben der Rohstoffgewinnung per se nachteilige Auswirkungen auf die Grundwasserbeschaffenheit haben.

Die Tragweite ist auch der Landesregierung bewusst. Der Sache nach gibt sie das Rohstoffgewinnungsverbot jedoch als Wiederholung allfälliger Selbstverständlichkeiten aus [4]. Für die gegen Vorhaben der Rohstoffgewinnung angeführten abstrakten Erkenntnisse beruft sie sich u. a. auf den Deutschen Verein des Gas- und Wasserfachs (DVGW). Gerade der DVGW hatte jedoch 2007 in einem Standpunktepapier, das nach langen Auseinandersetzungen unter Beteiligung weiterer Fachverbände erarbeitet wurde, die Auffassung mitgetragen, dass Vorhaben der Rohstoffgewinnung auch in der Wasserschutzzone III B nach eingehender Prüfung zulassungsfähig sein können [5]. Die in dem Papier aufgeführten Kriterien sollten helfen, eine fachlich begründete Entscheidung zu einem Abbau in der Wasserschutzzone III B zu treffen.

Mit dieser Position stünde die Novelle des LWG NRW nur dann in Einklang, wenn sie nicht den Eindruck erwecken würde, die Möglichkeit zur Abweichung bestehe allein innerhalb der Wasserschutzzone III C.

Die Vorlage wirft ungeachtet dessen ein Schlaglicht auf die Willensbildungsprozesse. Nachdem die Landesregierung von einem grundsätzlichen Rohstoffgewinnungsverbot für Wasserschutzgebiete im Landesentwicklungsplan Abstand nahm, verfolgt sie die Tabuisierung von Vorhaben der Rohstoffgewinnung an anderer Stelle ungebrochen weiter. Die Verzichtbarkeit von „Tabugebieten“ im LEP NRW-E begründete die Landesregierung wie folgt [6]:

Auf die Festlegungen entsprechender Tabugebiete kann im LEP verzichtet werden, da über fachrechtliche Regelungen der Arten-, Natur-, Wasser-und Bodenschutz im Zusammenhang mit der Rohstoffgewinnung sichergestellt wird.

Die Novelle des LWG zeigt, dass diese Formulierung nicht als Beschreibung der Rechtslage, sondern als Ankündigung künftiger Verschärfungen in den genannten Sachgesetzen zu verstehen sein dürfte. In der Novelle des LWG NRW finden sich hierfür weitere Anhaltspunkte. Denn im Bodenschutzrecht sollte bei Gelegenheit ein weiteres Rohstoffgewinnungsverbot verankert werden. Offenbar nahm man hiervon jedoch zunächst Abstand – zunächst [7].

 

*Edit 06.08.2015:
Siehe auch den Beitrag „Hütchenspiele mit ‚Tabugebieten‘?„, abrufbar unter: baunetzwerk.biz.

Mantelverordnung: Demnächst Teilnehmer für Planspiel gesucht

12.05.2015
In Kürze werden die zuständigen Verbände ihre Mitglieder fragen, ob sie sich am „Planspiel Mantelverordnung“ beteiligen wollen, dessen Federführung beim Bundesumweltministerium (BMUB) liegt, und das das Umweltbundesamt (UBA) im März 2015 ausgeschrieben hatte [1].

Das Planspiel zu ‚Aspekten der Kreislaufwirtschaft und des Bodenschutzes‘ soll der Gesetzesfolgenabschätzung dienen. Im Zentrum steht die Ermittlung der Auswirkungen, die die seit Jahren in der Diskussion befindliche Mantelverordnung haben kann [2]. Dazu gehört auch ihre Vollzugstauglichkeit sowie die Abschätzung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft, die Verwaltung und den Bürger.

Erklärtes Ziel ist es, den „Befürchtungen über mögliche Stoffstromverschiebungen von einer bislang zulässigen Verwertung hin zu einer Beseitigung bei Anwendung der Mantelverordnung zu begegnen“ [1]. Das Planspiel soll innerhalb von 15 Monaten ab Auftragsvergabe abgeschlossen sein.

Nach zwei (Arbeits-) Entwürfen von 2007 und 2011 war die dritte Entwurfsfassung der Mantelverordnung dem Vernehmen nach für Mitte April 2015 angekündigt.

 

Neuer Landesentwicklungsplan NRW: Verzicht auf „Tabugebiete“ und zweite Beteiligungsrunde nach der Sommerpause

29.04.2015
Das Kabinett hat am 28.04.2015 ein ‚erstes Paket von Änderungen‘ des Entwurfs für den nächsten Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen beschlossen.

In einem Bericht [1] informiert die Staatskanzlei über die Eckpunkte der Änderungen, die auch bereits im Internet abrufbar sind [2]. Der für die Gewinnung nicht-energetischer Rohstoffe bedeutsame Eckpunkt beschränkt sich darauf, dass der künftige LEP NRW nunmehr keine „Tabugebiete“ mehr festlegen soll (ersatzlose Streichung von Plansatz 9.2-3 und 9.2-4 LEP NRW-E 2013 [3]).

Die Landesregierung hält damit u. a. daran fest, die Regionalräte zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Vorhaben der Rohstoffgewinnung zu zwingen und für den gesamten übrigen Planungsraum Rohstoffgewinnungsverbote festzulegen [4]. Unverändert bleiben auch die bisherigen Versorgungszeiträume [5].

Der Bericht der Staatskanzlei schließt weitere Änderungen im Rahmen einer abschließenden Überarbeitung des LEP NRW-E nicht aus. Zu den geänderten Teilen des überarbeiteten Entwurfs beabsichtigt die Staatskanzlei nach der Sommerpause ein zweites Beteiligungsverfahren durchzuführen (Frist: 3 Monate).

 

ÖAWP NRW-E 2015: Neuer Entwurf des „ökologischen Abfallwirtschaftsplanes für Siedlungsabfälle“

29.04.2015
Nach Auswertung der Stellungnahmen hat das Landeskabinett am 21.04.2015 den überarbeiteten Entwurf des ÖAWP NRW 2015 – Teilplan Siedlungsabfälle – beschlossen [1].

Das Umweltministerium hat den überarbeiteten Entwurf bereits dem Landtag zugeleitet [2]. Sofern die fachlich betroffenen Ausschüsse des Landtages ihr Benehmen und die beteiligten Landesministerien ihr Einvernehmen erteilen, stellt das Umweltministerium den ÖAWP NRW 2015 auf und gibt ihn bekannt. Mit seiner Bekanntgabe entfaltet der ÖAWP die Wirkung einer Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallentsorgung Bedeutung haben. Das Umweltministerium kann aber auch bestimmte Festlegungen ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung für verbindlich erklären [3].