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Regionalplan Köln: Konzept für Rohstoffgewinnung – Schicksalsfrage für viele Unternehmen

15.10.2018
Für Unternehmen der Rohstoffbranche mit langfristigen Interessen im Regierungsbezirk Köln können Details des Konzepts zur Gewinnung nichtenergetischer Rohstoffe bedeutsam sein, das die Bezirksregierung Köln für den Regionalplan Köln auf der vierten Abgrabungskonferenz am 11.10.2018 und am 12.10.2018 vorgestellt hat [1].

Das Konzept trägt dem Beschluss des Regionalrats vom 22.06.2018 Rechnung, für Vorhaben der Rohstoffgewinnung Konzentrationszonen festzulegen. Sie werden auch im künftigen Regionalplan Köln als Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) bzw. als Abgrabungsbereiche bezeichnet. Außerhalb der BSAB sind Vorhaben der Rohstoffgewinung verboten (Rohstoffgewinungsverbot) [2].

Der Beschluss liegt auf der Linie der bisherigen Versuche des Regionalrats, wirksame Konzentrationszonen für Vorhaben der Rohstoffgewinnung festzulegen. Die Rechtsprechung verlangt dem Regionalrat Köln dabei ein schlüssiges, gesamträumlihces Planungskonzept ab. Der Aufwand für dessen Erarbeitung durch die Bezirksregierung Köln ist erheblich. Zu den Konzepten in anderen Regierungsbezirken zeichnen sich Gemeinsamkeiten und Abweichungen ab.

So können Unternehmen,

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Neuauflage des NRW-Erlasses zu Belangen des Bodendenkmalschutzes

06.04.2016
Bau-, Wirtschafts- und Umweltministerium NRW sind der Auffassung, bei der Zulassung von Rohstoffgewinnungsvorhaben [1] sei archäologische Substanz sehr frühzeitig zu berücksichtigen.

Ein soeben veröffentlichter Erlass [2] verlangt, dass die Vorhabenträger insoweit Ermittlungen bereits für die behördliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) veranlassen, also noch bevor der Antrag auf Zulassung des Vorhabens überhaupt gestellt ist. Dann müssten die Vorhabenträger je nach den Umständen des Einzelfalls also bereits für die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS), die zu den erforderlichen Antragsunterlagen gehört, archäologische Untersuchungen durchführen (lassen).

Wäre dies richtig, müssten die Vorhabenträger erheblichen Aufwand zu einem Zeitpunkt betreiben, in dem ihr Antrag aus den unterschiedlichsten anderen Gründen abgelehnt werden könnte. Vielfach offenbart auch erst das Antragsverfahren Gründe, die das Vorhaben zwar nicht unzulässig, aber unwirtschaftlich machen.

Abgesehen von einigen eher redaktionellen Änderungen entspricht der Erlass fast aufs Wort einem Erlass von 2011 [3], den die Ministerien jedoch 2012 wieder aufhoben [4].

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Regionalplan Köln: Konzentrationszonen für Abgrabungen: Neuer Anlauf

21.01.2016*
Der Regionalrat Köln unternimmt einen neuen Anlauf, die vor dem OVG Münster gescheiterten Konzentrationszonen für Abgrabungen im Regionalplan Köln zu verankern [1].

Damit geht der gegenwärtige Zustand, in dem Vorhaben der Rohstoffgewinnung auf Flächen außerhalb der Abgrabungsbereiche (BSAB [2]) zugelassen werden dürfen, möglicherweise bald seinem Ende entgegen. Denn wirksame Konzentrationszonen würden alle Flächen, die außerhalb der BSAB liegen, einem Rohstoffgewinnungsverbot unterwerfen.

Die Bezirksregierung Köln schlug dem Regionalrat Köln am 11.12.2015 vor, den Bereich „Nichtenergetische Rohstoffe“ von der anstehenden „Gesamtfortschreibung“ des Regionalplans Köln auszunehmen und zeitlich vorzuziehen. Festlegungen zu Abgrabungen würden dann schneller verbindlich als Festlegungen zu z. B. Siedlungen oder Windkraftanlagen. Mehr Bereiche für Abgrabungen soll es nicht geben [3]:

Gegenwärtig genügen die Versorgungszeiträume aller Bodenschätze den raumordnungsrechtlichen Anforderungen – aus Gründen der Versorgungssicherheit besteht somit kein Planerfordernis. Vielmehr erfordern rechtliche Gründe eine Regionalplanfortschreibung des Kapitels Versorgung mit nichtenergetischen Rohstoffen.

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Neuer Landesentwicklungsplan NRW: Landesregierung legt geänderte Entwurfsfassung vor

13.10.2015
Entsprechend ihrer Ankündigung [1] hat die Landesregierung die geänderte Entwurfsfassung für einen neuen LEP vorgelegt [2].

Die Änderungen im Kapitel zur Versorgung mit nicht-energetischen Rohstoffen [3] betreffen die Streichung der sog. „Tabu-Gebiete“. Angesichts der Absicht, vergleichbare Restriktionen an anderer Stelle im Landesrecht zu verankern [4], bestehen Zweifel, ob diese Streichung letztlich zu einer Entlastung der Rohstoffbranche führen kann.

Die Tendenz zur Restriktion setzt sich in den übrigen Änderungen des Kapitels zur Versorgung mit nicht-energetischen Rohstoffen fort:

Die Landesregierung scheint der Branche selbst den Bestand bereits festgelegter Versorgungszeiträume nicht widerstandslos gewähren zu wollen. Die zeitlichen Mindestvorgaben, die sich in der eigentümlichen Logik des LEP NRW-E eher wie Maximalvorgaben lesen [5], sollen nach der Erläuterung nur für „neue Regionalpläne“ gelten. Für – in dieser Terminologie – ’nicht neue Regionalpläne‘, deren Festlegungen am differenzierten Maßstab des gültigen LEP NRW 1995 längere Versorgungszeiträume abdecken können,

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Neues Landesplanungsrecht in Nordrhein-Westfalen: Bundesrecht bleibt nicht unberührt

06.10.2015
Die Landesregierung hat am 22.09.2015 ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW (LPlG NRW) als „zweite Säule zur Novellierung des Planungsrechts in Nordrhein-Westfalen“ entworfen [1]. Die ‚erste Säule‘ stellt der noch im Entwurfsstadium befindliche Landesentwicklungsplan dar (LEP NRW-E).

Die Landesregierung beseitigt das – bundesweit wohl einmalige – Sonderrecht, wonach Vorranggebiete in Nordrhein-Westfalen landesrechtlich mit Verboten für den gesamten übrigen Planungsraum verknüpft sind (Konzentrationszonen), sofern der Plangeber nicht ausdrücklich anders entscheidet (vgl. § 12 Abs. 2 LPlG NRW).

Wenn es in der Begründung zu der Streichung heißt, dass die Festlegung von Vorranggebieten „zukünftig der Regelfall “ sein wird, ist damit wohl der LEP NRW-E (‚erste Säule‘) angesprochen. Darin macht die Landesregierung den Regionalräten ins Detail gehende Vorgaben dazu, welche der bundesrechtlich eröffneten Festlegungsmöglichkeiten sie zu nutzen haben – und welche nicht.

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Neuer Landesentwicklungsplan NRW: Landesregierung kündigt zweites Beteiligungsverfahren für Mitte Oktober an

24.09.2015
In ihrer Kabinettsitzung hat die Landesregierung vorgestern weitere Änderungen [1] des Entwurfs für einen neuen Landesentwicklungsplan beschlossen.

Als ‚wichtigsten Punkt‘ hebt die heutige Pressemitteilung [2] ein landesweites Frackingverbot hervor: Erhebliche Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt seien nicht auszuschließen und die Reichweite der Risiken derzeit nicht abschätzbar.

Der Beschluss soll ferner redaktionelle Änderungen und Detailanpassungen betreffen. Die aus dem Beteiligungsverfahren hervorgegangenen Änderungen seien  zusammengefasst, die Plankarte aktualisiert.

Ab Mitte Oktober soll nach gesonderter Bekanntgabe in zweites Beteiligungsverfahren erfolgen (Dauer: 3 Monate).

 

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Mantelverordnung: Gong für Runde 3

07.08.2015
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) stellt auf seiner Internetpräsenz den dritten Arbeitsentwurf einer Mantelverordnung zur Verfügung [1]. Sie soll die Verordnung zum Schutz des Grundwassers und die Deponieverordnung ändern, die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung neu fassen und die Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung) neu einführen [2].

Die ersten beiden Entwürfe waren auf nachhaltige Kritik gestoßen [3].

Zuletzt hatten der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) und der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) Anfang Juli vor einem Entsorgungsnotstand gewarnt [4]. Dort sieht man den Grund für die seit Jahren zunehmend angespannte Lage bei der Entsorgung mineralischer Bauabfälle im öffentlichen Rechtsrahmen, der die Entsorgung durch unterschiedliche Regelungen in den 16 Bundesländern erheblich erschwere. HDB und ZDB beklagten eine einseitige Orientierung am Besorgnisgrundsatz des Grundwasser- und Bodenschutzes. Dies führe zu Grenzwerten, die im europäischen Vergleich einzigartig rigide seien.

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Novelle Wassergesetz NRW: Wasserschutzgebiete als „Tabugebiete“ durch die Hintertür?

02.07.2015*
Vor wenigen Wochen schien die Landesregierung Nordrhein-Westfalens ihre Absicht aufgegeben zu haben, im Entwurf des Landesentwicklungsplans (LEP NRW-E) Wasserschutzgebiete grundsätzlich als so genannte „Tabugebiete“ für Vorhaben der Rohstoffgewinnung festzulegen [1]. Nun erlebt die teilweise schon als überwunden geglaubte Kontroverse eine Renaissance im Wasserrecht und möglicherweise in weiteren Sachmaterien.

Mit der Novelle des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) will die Landesregierung „die Qualität der Gewässer und des Grundwassers“ verbessern und „den ökologischen Wert der Gewässer stärken“ [2]. Der Entwurf enthält ein Rohstoffgewinnungsverbot für Wasserschutzgebiete [3]. Verbotsregelungen für bestehende Wasserschutzgebiete bleiben (zunächst) unberührt. Nach dem Wortlaut des Rohstoffgewinnungsverbots könnten Abweichungen zwar sowohl in den Wasserschutzgebieten selbst festgelegt als auch die Zulassung eines Rohstoffgewinnungsvorhabens einzelfallbezogen trotz Verbots erlaubt werden. Für die Landesregierung ist eine Überwindung des Verbots jedoch allein in der (seltenen) Zone III C vorstellbar:

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Mantelverordnung: Demnächst Teilnehmer für Planspiel gesucht

12.05.2015
In Kürze werden die zuständigen Verbände ihre Mitglieder fragen, ob sie sich am „Planspiel Mantelverordnung“ beteiligen wollen, dessen Federführung beim Bundesumweltministerium (BMUB) liegt, und das das Umweltbundesamt (UBA) im März 2015 ausgeschrieben hatte [1].

Das Planspiel zu ‚Aspekten der Kreislaufwirtschaft und des Bodenschutzes‘ soll der Gesetzesfolgenabschätzung dienen. Im Zentrum steht die Ermittlung der Auswirkungen, die die seit Jahren in der Diskussion befindliche Mantelverordnung haben kann [2]. Dazu gehört auch ihre Vollzugstauglichkeit sowie die Abschätzung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft, die Verwaltung und den Bürger.

Erklärtes Ziel ist es, den „Befürchtungen über mögliche Stoffstromverschiebungen von einer bislang zulässigen Verwertung hin zu einer Beseitigung bei Anwendung der Mantelverordnung zu begegnen“ [1]. Das Planspiel soll innerhalb von 15 Monaten ab Auftragsvergabe abgeschlossen sein.

Nach zwei (Arbeits-) Entwürfen von 2007 und 2011 war die dritte Entwurfsfassung der Mantelverordnung dem Vernehmen nach für Mitte April 2015 angekündigt.

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Neuer Landesentwicklungsplan NRW: Verzicht auf „Tabugebiete“ und zweite Beteiligungsrunde nach der Sommerpause

29.04.2015
Das Kabinett hat am 28.04.2015 ein ‚erstes Paket von Änderungen‘ des Entwurfs für den nächsten Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen beschlossen.

In einem Bericht [1] informiert die Staatskanzlei über die Eckpunkte der Änderungen, die auch bereits im Internet abrufbar sind [2]. Der für die Gewinnung nicht-energetischer Rohstoffe bedeutsame Eckpunkt beschränkt sich darauf, dass der künftige LEP NRW nunmehr keine „Tabugebiete“ mehr festlegen soll (ersatzlose Streichung von Plansatz 9.2-3 und 9.2-4 LEP NRW-E 2013 [3]).

Die Landesregierung hält damit u. a. daran fest, die Regionalräte zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Vorhaben der Rohstoffgewinnung zu zwingen und für den gesamten übrigen Planungsraum Rohstoffgewinnungsverbote festzulegen [4]. Unverändert bleiben auch die bisherigen Versorgungszeiträume [5].

Der Bericht der Staatskanzlei schließt weitere Änderungen im Rahmen einer abschließenden Überarbeitung des LEP NRW-E nicht aus. Zu den geänderten Teilen des überarbeiteten Entwurfs beabsichtigt die Staatskanzlei nach der Sommerpause ein zweites Beteiligungsverfahren durchzuführen (Frist: 3 Monate).

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ÖAWP NRW-E 2015: Neuer Entwurf des „ökologischen Abfallwirtschaftsplanes für Siedlungsabfälle“

29.04.2015
Nach Auswertung der Stellungnahmen hat das Landeskabinett am 21.04.2015 den überarbeiteten Entwurf des ÖAWP NRW 2015 – Teilplan Siedlungsabfälle – beschlossen [1].

Das Umweltministerium hat den überarbeiteten Entwurf bereits dem Landtag zugeleitet [2]. Sofern die fachlich betroffenen Ausschüsse des Landtages ihr Benehmen und die beteiligten Landesministerien ihr Einvernehmen erteilen, stellt das Umweltministerium den ÖAWP NRW 2015 auf und gibt ihn bekannt. Mit seiner Bekanntgabe entfaltet der ÖAWP die Wirkung einer Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallentsorgung Bedeutung haben. Das Umweltministerium kann aber auch bestimmte Festlegungen ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung für verbindlich erklären [3].

 

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ÖAWP NRW-E 2014: Entwurf des „ökologischen Abfallwirtschaftsplanes für Siedlungsabfälle“ weiterhin abrufbar

07.04.2015
Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNKLV NRW) hat den Entwurf seines „ökologischen Abfallwirtschaftsplanes für Siedlungsabfälle“ (Stand: 03/2014), zwar von seiner Internet-Präsenz [1] ersatzlos entfernt [2].

Der Entwurf ist aber noch im Dokumentarchiv des Landtags abrufbar [3].

 

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Regionalplan Arnsberg: OVG Münster hält Rohstoffgewinnungsverbot für wirksam

09.10.2014
Das Oberverwaltungsgericht Münster hält das Rohstoffgewinnungsverbot im Regionalplan Arnsberg offenbar für wirksam.

Nach einer Pressemeldung des Gerichts [1] hatte die Stadt Hagen für die Erweiterung eines Steinbruchs eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt und das von der Stadt Iserlohn versagte Einvernehmen ersetzt. Vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg klagte die Stadt Iserlohn erfolgreich die Aufhebung der Genehmigung ein [2]. Das Verwaltungsgericht Arnsberg war der Auffassung, die Stadt Hagen habe den Spielraum, den regionalplanerische Darstellungen wegen des groben Maßstabs der Raumordnung eröffnen, überdehnt ([2], dort Textabsatz 82 ff.). Die Erweiterung des Steinbruchs liege mit mehreren Hektar nicht mehr innerhalb einer Konzentrationszone für Abgrabungen, sondern außerhalb. Dort gelte das Rohstoffgewinnungsverbot des Regionalplans.

Im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster blieben die Stadt Hagen und die Betreiberin des Steinbruchs ohne Erfolg [3]. Die Pressemitteilung verlautbart hierzu, die regionalplanerischen Darstellungen gäben trotz des groben Maßstabs der Raumordnung insoweit hinreichend deutliche Anhaltspunkte zum Grenzverlauf und das Vorhaben sei wegen seiner Lage außerhalb einer Konzentrationszone für Abgrabungen unzulässig.

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Neuer Landesentwicklungsplan NRW: Auswertung von ca. 1.500 Stellungnahmen

08.10.2014
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen teilt mit, dass Einschätzungen zu möglichen Änderungen des Entwurfs für den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW-E) zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich seien.

Die nach Angaben der Landesregierung ca. 1.500 Stellungnahmen würden nach und nach in anonymisierter Form zum Abruf bereitgestellt [1], darunter auch die Stellungnahme des Verbands der Bau- und Rohstoffindustrie NRW (vero) [2].

Die Landesvereinigung der Unternehmerverbände Nordrhein-Westfalen e. V. plädiert in ihrer pointierten Stellungnahme dafür, Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Rohstoffgewinnung (ohne Verbotswirkung) festzulegen, und positioniert sich damit gegen die anlasslose Abschaffung der bisherigen Reservegebiete [3]. Die Versorgungszeiträume sollen für Lockergesteine mindestens 30 Jahre und für Festgesteine und Industrieminerale mindestens 50 Jahre betragen. Der Plansatz zu sogenannten „Tabugebieten“ sei ersatzlos zu streichen, weil er „jede sachliche Diskussion im Regelfall erstickt, bevor sie geführt werden kann„.

 

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Regionalplan Düsseldorf: Keine Überprüfung des Rohstoffgewinnungsverbot durch das Bundesverwaltungsgericht

08.10.2014
Das Bundesverwaltungsgericht wird das Rohstoffgewinnungsverbot des Regionalplans Düsseldorf, das nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster wirksam ist, nicht auf Vereinbarkeit mit Bundesrecht überprüfen.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hatte Beschwerde dagegen eingelegt, dass das Oberverwaltungsgericht Münster (16. Senat) die Revision gegen sein Urteil nicht zuließ [1]. Diese Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht Ende Mai 2014 zurückgewiesen [2]. Im Ergebnis folgt das Bundesverwaltungsgericht einer früheren Entscheidung. Bereits im Jahr 2011 hatte es die Beschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (20. Senat) aus dem Jahr 2009, das ebenfalls die Wirksamkeit des Rohstoffgewinnungsverbots im Regionalplan Düsseldorf feststellte, zurückgewiesen [3].

Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus, das Raumordnungsrecht kenne kein Optimierungsgebot, das den Plangeber dazu zwinge, auch die Qualität des Rohstoffs in den Lagerstätten (Körnungsverhältnis) zu ermitteln. Die Regionalplanung in Düsseldorf, die große Teilflächen des Planungsraums aus der Ermittlung ausgeschlossen hatte, beschränkte sich insoweit auf die Pauschalierung der Lagerstättenmächtigkeit (Quantität des Rohstoffs).

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Denkmalrecht NRW: Interessen der Ämter für Bodendenkmalpflege berechtigen nicht zur Klage gegen Abgrabungsgegenehmigung

16.06.2014
Das VG Aachen hat am 23.05.2014 in einem Eilverfahren entschieden, dass die Interessen der bei den Landschaftsverbänden angesiedelten Ämter für Bodendenkmalpflege nicht mittels Klage gegen eine Abgrabungsgenehmigung durchgesetzt werden können [1].

In dem entschiedenen Fall hatte die Genehmigungsbehörde einem Unternehmer – noch vor Änderung des Denkmalrechts im Sommer 2013 [2] – neben der Abgrabungsgenehmigung auch die denkmalrechtliche Erlaubnis zur Beseitigung eines eingetragenen Bodendenkmals erteilt.

Vieles spricht dafür, dass das Amt für Bodendenkmalpflege nicht mit seiner – rechtsirrigen – Forderung durchgedrungen war, der Unternehmer müsse die Abgrabungsflächen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie auf archäologische Substanz untersuchen [3]. Deswegen hatte die Genehmigungsbehörde Fristen für eventuelle archäologische Maßnahmen in der denkmalrechtlichen Erlaubnis festlegen müssen.

Das Amt für Bodendenkmalpflege hielt diese Festlegungen für „willkürlich“ und war der Auffassung, die Genehmigungsbehörde habe unzulässig in seine personelle Struktur und Finanzplanung eingegriffen. Der Landschaftsverband klagte deswegen für das bei ihm angesiedelte Amt für Bodendenkmalpflege gegen die Abgrabungsgenehmigung.

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Regionalplan Düsseldorf: Rohstoffgewinnungsverbot erneut auf dem Prüfstand

12.06.2014
Das Rohstoffgewinnungsverbot des Regionalplans Düsseldorf steht erneut auf der Agenda des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat dagegen Beschwerde eingelegt, dass das Oberverwaltungsgericht Münster (16. Senat) die Revision gegen sein Urteil zum Rohstoffgewinnungsverbot im Regionalplan Düsseldorf nicht zuließ. Bevor es zu einer Revision kommen kann, müsste das Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) die Revision zulassen [2].

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das erste Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster zum Rohstoffgewinnungsverbot im Regionalplan Düsseldorf (20. Senat) hatte das Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) ein gutes Jahr später zurückgewiesen [3].

 

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Neues Denkmalrecht in NRW: Haben private Grabungsfirmen das Nachsehen?

Das Bauministerium hat eine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des im vergangenen Sommer wesentlich geänderten Denkmalschutzgesetzes [1] veröffentlicht [2].

Die Verwaltungsvorschrift wirft neue Fragen auf, ohne bestehende zu beantworten. Ein Beispiel:

Nach der Änderung haben Vorhabenträger gegebenenfalls „die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die Dokumentation der Befunde sicherzustellen“ (§ 29 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW [3]). Nach Auffassung des Bauministeriums bleibt „offen, ob [der Vorhabenträger] die notwendigen Arbeiten selbst durchführen lässt oder ob er lediglich zu den Kosten heranzuziehen ist und die notwendigen Arbeiten durch das Denkmalpflegeamt durchgeführt werden“ (Ziffer 6. VV DSchG NRW zu § 29 DSchG NRW).

Das klingt so, als ob die Denkmalbehörden entscheiden könnten und/oder müssten, ob der Vorhabenträger eine – oftmals kostengünstigere und schnellere – private Grabungsfirma beauftragen darf oder ob er die Maßnahmen der Denkmalpflegeämter dulden und deren Kosten (anteilig) tragen muss.

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Konsequenzen der Tongrubenrechtsprechung: Drohen Engpässe bei Kapazitäten für Deponien der Klasse I?

21.05.2014
Im Jahr 2005 führte eine Verschärfung der rechtlichen Rahmenbedingungen in der Auslegung der Tongrubenrechtsprechung dazu, dass Materialien, die bisher z. B. zur Verfüllung von Abgrabungen verwertet werden konnten, nunmehr vielfach auf Deponien beseitigt werden müssen. Dass die Verschärfung der rechtlichen Rahmenbedingungen die Frage nach dem Schicksal der Materialien aufwerfen würde, die die verschärften Anforderungen nicht mehr erfüllten und deswegen nicht verwertet werden können, durfte nicht verwundern.

Seit ca. sieben Jahren dauern die Bemühungen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers an, für einzelne Einsatzzwecke detaillierte Regelungen zu schaffen (Mantelverordnung [1]).

Im Jahr 2013 stellte das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen „große Unsicherheiten“ hinsichtlich des bestehenden und künftigen Bedarfs an Deponien der Klasse I fest. Seit Ende Februar 2014 steht der Öffentlichkeit die Zusammenfassung einer Studie [2] zur Verfügung, die bei der renommierten PROGNOS AG in Auftrag gegeben worden war.

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Wasserentnahmeentgelt: VG Köln bejaht Entgeltpflicht für ungenutztes Sümpfungswasser

07.04.2014
Um Rohstoffe gewinnen zu können, kann es erforderlich sein, z. B. hoch anstehendes Grundwasser abzupumpen und in einen Fluss abzuleiten (Sümpfung). Das VG Köln bejaht die Entgeltpflicht auch für Süpfungswasser, das derart ungenutzt abgeleitet wird [1].

Die RWE Power AG musste in den Braunkohletagebauen Garzweiler, Hambach und Inden im Jahr 2011 546 Mio. m³ anstehendes Grundwasser abpumpen. Für das  Sümpfungswasser, das ungenutzt in Erft, Rur und Inde floss, verlangte die Landesverwaltung € 3,4 Mio.

Mit ihren verfassungsrechtlichen Bedenken drang die RWE Power AG vor dem VG Köln nicht durch. Die Erhebung des Entgelts dürfe unabhängig von der konkreten Nutzung erfolgen. Privilegierungen für spezielle Nutzungen (z. B. bei der Durchlaufkühlung in Kraftwerken) hielten sich innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bzw. beträfen Subventionsfragen.

Die Berufung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Das Urteil des VG Köln, dessen Entscheidungsgründe noch nicht veröffentlicht sind,

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Neuer Landesentwicklungsplan NRW: „Detmolder Erklärung“ offenbart systematische Defizite

22.02.2014
In Ostwestfalen werden die Vorgaben des LEP NRW-E nahezu über alle Parteigrenzen hinweg als ernste Bedrohung für regionale Zukunfts- und Entwicklungschancen aufgefasst. Kurz vor Ende der öffentlichen Auslegung des LEP NRW-E am 28.02.2014 unterzeichneten am 16.02.2014 Regionalpolitiker nahezu aller Parteien – darunter Landräte, Regionalräte und Bürgermeister – sowie Vertreter von Handwerk und Industrie die „Detmolder Erklärung“ [1].

Die auf den ersten Blick scheinbar nur regionale Kritik erweist sich bei zweitem Hinsehen als verallgemeinerungsfähig.

So verwahren sich die Verfasser der „Detmolder Erklärung“ z. B. gegen die landesplanerische „Festschreibung von Berechnungsmethoden“ (vgl. Plansatz 6.2-1 LEP NRW-E) und fordern, dass sich der LEP NRW-E „auf die Formulierung von Zielsetzungen beschränken“ müsse (Seite 5). Mit dem Begriff „Zielsetzungen“ sind Vorgaben der Landesplanung im Sinne einer groben Richtungsvorgabe gemeint,

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Landesplanung: Rohstoffsicherung im Freistaat Sachsen – Ein Gegenentwurf zum LEP NRW-E?

22.02.2014
Wer in den letzten Tagen vor dem Ende der öffentlichen Auslegung des LEP NRW-E am 28.02.2014 Anregungen für Vorschläge zum LEP NRW-E sucht, kann im Landesentwicklungsplan 2013 des Freistaats Sachsen [1] Inspiration finden.

Die dortigen Plansätze im Kapitel 4.2.3 „Bergbau und Rohstoffsicherung“ (Seite 142  ff.) lesen sich fast wie ein Gegenentwurf zum Kapitel 9 „Rohstoffversorgung“ im LEP NRW-E. Wie der Freistaat Bayern zeigt auch der Freistaat Sachsen, dass sachgerechte Festlegungen zur Rohstoffgewinnung auch kurz ausfallen können [2].

Zur vorsorgenden Sicherung und Gewinnung von standortgebundenen einheimischen Rohstoffen sind im Freistaat Sachsen sowohl „Vorranggebiete für den Rohstoffabbau“ als auch – zusätzlich – „Vorranggebiete für die langfristige Sicherung von Rohstofflagerstätten“ festzulegen (vgl. Plansatz Z 4.2.3.1 SächsLEP 2013). Vorranggebiete sind planerisch das intensivste Sicherungsmittel, weil sie der Rohstoffgewinnung im betreffenden Bereich gegenüber allen anderen Nutzungen Vorrang einräumen.

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Neuer Landesentwicklungsplan NRW: Von Grundätzen, Ausnahmen und Rückausnahmen

13.12.2013
Viele Leser des Entwurfs zum neuen Landesentwicklungsplan LEP NRW-E [1] fragen sich, was sich hinter Plansatz 9.2-1 verbirgt. Der lautet:

In den Regionalplänen sind Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe [BSAB] als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festzulegen.

Diese Formulierung hat für die Rohstoffwirtschaft am Standort Nordrhein-Westfalen elementare Auswirkungen. Zum einen verbirgt sich dahinter, dass Vorhaben der Rohstoffgewinnung innerhalb der BSAB gegenüber anderen Nutzungen Vorrang genießen.

Zum anderen verbirgt sich dahinter, dass die Regionalräte für Vorhaben der Rohstoffgewinnung ausnahmslos allein noch Konzentrationszonen festlegen dürfen. Sie müssen also Vorhaben der Rohstoffgewinnung außerhalb der BSAB im gesamten übrigen Planungsraum verbieten (Rohstoffgewinnungsverbot).

Dieser Zwang zur Konzentrationszone bzw. zum flächendeckenden Rohstoffgewinnungsverbot [2] verengt die planerischen Möglichkeiten, die das Bundesrecht den Regionalräten eröffnet [3]. Sie bestehen in der Ausweisung von Vorranggebieten (ohne die Wirkung von Eignungsgebieten,

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Neuer Landesentwicklungsplan NRW: Zentrale Aspekte zum Kapitel Rohstoffsicherung

29.11.2013
Der Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW-E) soll den gültigen LEP NRW 1995 und das außer Kraft getretene Landesentwicklungsprogramm (LEPro NRW) ersetzen.

Unsere Übersicht (PDF, ca. 60 Kb) fasst die zentralen Aspekte des Kapitels „Rohstoffgewinnung“ im LEP NRW-E und dessen Unterschiede zum geltenden LEP NRW 1995 kurz zusammen. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit besteht für betroffene Grundstückseigentümer und Unternehmen noch bis zum 28.02.2013 Gelegenheit, eigene Stellungnahmen zum Entwurf abzugeben.

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Landesplanung: Föderale Kontraste bei der Rohstoffsicherung

29.11.2013
Auf dem Gebiet der rohstoffbezogenen Landesplanung zeichnen sich bundesweit kontrastreiche Entwicklungen ab. Die Staatsregierung Bayerns gibt der dortigen Regionalplanung im gerade novellierten Landesentwicklungsprogramm lediglich vor (vgl. Plansatz 5.1.1 LEP BY [1]):

In den Regionalplänen sind Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Gewinnung von Steinen und Erden für den regionalen und überregionalen Bedarf festzulegen.

Bei Industriemineralen und metallischen Bodenschätzen erfolgt die Festlegung bedarfsunabhängig.

Der Begriff „Vorranggebiete“ bezeichnet im Freistaat Bereiche, innerhalb derer sich Vorhaben der Rohstoffgewinnung gegenüber anderen Nutzungen durchsetzen; außerhalb der Bereiche bleiben Vorhaben der Rohstoffgewinnung zulässig (keine Konzentrationszonen [2]).

Für das Kapitel „Bodenschätze“ benötigt die Staatsregierung Bayerns gerade ca. 570 Worte. Im gültigen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) von 1995 entfallen auf das Kapitel „Heimische Bodenschätze“ noch ca. 990 Worte.

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VG Freiburg: Zur Aufbereitung von Fremdkies im Außenbereich

25.11.2013
Anlagen zur Aufbereitung von Kies (z. B. Klassierung) sind im Außenbereich nur privilegiert zulässig, wenn sie einem Gewinnungsbetrieb dienen.

Das VG Freiburg (4 K 223/13) hat am 07.11.2013 entschieden, dass ein Kieswerk, dessen Gewinnungsbetrieb eingestellt ist, seinen Außenbereichsstandort nicht nutzen darf, um dort Kies, der andernorts gewonnen wird (Fremdkies), zu lagern und aufzubereiten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Wann die dienende Funktion vorliegt  und wann Fremdkies vorliegt, sind Einzelfallfragen.

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Regionalplan Düsseldorf: Urteilsbegründung zum umstrittenen Rohstoffgewinnungsverbot liegt vor

28.10.2013
Wie berichtet hält der 16. Senat des OVG Münster das Rohstoffgewinnungsverbot im Regionalplan Düsseldorf (51. Änderung) für wirksam [1]. Ausweislich der nunmehr vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe [2] schließt er sich insoweit ausdrücklich der Rechtsprechung des 20. Senats aus dem Jahr 2009 an und ergänzt sie um eigene Erwägungen.

Diese Ergänzungen betreffen u. a. die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), das den Träger der Regionalplanung – unter anderem – für verpflichtet hält, bei der Auswahl von Flächen für die Darstellung von Konzentrationszonen zwischen sogenannten harten und weichen Tabukriterien zu unterscheiden [3]. Der 16. Senat meint, der Regionalplan Düsseldorf genüge diesen Anforderungen, auch wenn der Plangeber nicht ausdrücklich zwischen „‚harten‘ und ‚weichen‘ Tabuzonen unterschieden“ habe (TA 77). Dies sei unschädlich, weil der Plangeber in Düsseldorf einzig „das Fehlen von Rohstoffen als hartes Tabukriterium und alle anderen Merkmale als weiche Kriterien gewertet

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Wasserentnahmeentgelt: VG Arnsberg positioniert sich gegen OVG Münster

27.10.2013
Das VG Arnsberg hat in zwei Urteilen erstinstanzlich entschieden, dass der allgemeine (höchste) Entgeltsatz für die Entnahmen von Wasser (€ 0,045/m³) nicht anwendbar ist, wenn die Entnahme dazu dient, um Niederschlags- und Grundwasser, das sich in Steinbrüchen sammelt, abzupumpen und abzuleiten (sogenanntes Sümpfungswasser).

Die zuständige Bezirksregierung hatte die zunächst festgesetzten Beträge (ca. € 1.800 bzw. ca. € 1.300) später zum Teil massiv erhöht (ca. € 6.200 [1] bzw. ca. € 66.000 [2]). Das VG Arnsberg hob die Bescheide über die Erhöhungen auf, weil der allgemeine Entgeltsatz von 0,045 €/m³ auf Sümpfungswasser nicht anwendbar sei.

Zur Begründung nahm es den Gesetzgeber beim Wort: Wenn die Landesregierung mit der Einführung des Wasserentnahmeentgelts einerseits einen gemeinverträglichen und sparsamen Umgang mit der endlichen Ressource Wasser erreichen und andererseits den Wasserentnehmer als Verursacher durch die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts in angemessener Weise belasten wolle, erscheine es weder sach- noch abgabengerecht,

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Regionalplan Düsseldorf: OVG Münster bestätigt Rohstoffgewinnungsverbot

27.09.2013
In drei miteinander verbundenen Verfahren hat der 16. Senat des OVG Münster das Rohstoffgewinnungsverbot des Regionalplans Düsseldorf in der Fassung seiner 51. Änderung für wirksam erklärt. Für die Rohstoffwirtschaft bedeutet dies bis auf Weiteres, dass Standorte mit ergiebigen Lagerstätten so lange nicht für Zwecke der Rohstoffgewinnung zur Verfügung stehen, wie sie nicht als Bereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Rohstoffe (BSAB) im Regionalplan Düsseldorf dargestellt sind.

Die schriftlichen Urteilsgründe der gestern verkündeten Entscheidungen [1] liegen noch nicht vor. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung aber zu erkennen gegeben, dass er sich in der Begründung an einem Urteil des 20. Senats orientieren wolle. Dieser hatte das Rohstoffgewinnungsverbot des Regionalplans Düsseldorf bereits im Jahr 2009 für wirksam gehalten [2].

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der 16. Senat – wie seinerzeit der 20. Senat – nicht zugelassen.

In den drei Verfahren ging es um die Erweiterung von Trockenabgrabungen.

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Neuer Landesentwicklungsplan NRW: Landesregierung reagiert auf kritische Fragen zum LEP-Entwurf

26.09.2013
Die Landesregierung gibt mehr und mehr zu der Vermutung Anlass, sie nutze den LEP NRW als Instrument zur Abwehr von Vorhaben der Rohstoffgewinnung. Die Reaktion auf zwei entsprechende parlamentarische Anfragen [1] tragen maßgeblich dazu bei.

Auf die Frage z. B., warum der Entwurf zwar Mindestzeiträume für die Versorgung mit Rohstoffen festlegt, darunter aber offensichtlich Höchstzeiträume versteht, von denen „nicht wesentlich abgewichen“ werden darf [2], wiederholt die Landesregierung die Entwurfsformulierung [3]:

Eine Unterschreitung der Zeiträume ist möglich, wenn sich im Rahmen der Abwägung ergibt, dass geeignete Flächen nicht zur Verfügung stehen.

Dass die Landesregierung den offensichtlichen Widerspruch nicht auflöst, verdeutlicht, dass ihr insoweit kein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Die Fixierung auf die Möglichkeit zur Unterschreitung dürfte deshalb nicht lediglich ein Hinweis darauf sein, dass nicht abgegraben werden kann, wo Flächen nicht zur Verfügung stehen, weil das Gewinnungsgut fehlt oder nicht erreichbar ist.

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Neuer Landesentwicklungsplan NRW: Landesregierung muss sich im Landtag kritischen Fragen zur Rohstoffgewinnung stellen

11.09.2013
In Kürze sind Antworten der Landesregierung auf zwei kleine Anfragen von Mitte August zu den „Festlegungen des LEP zur Rohstoffgewinnung in NRW“ [1] bzw. zum „Flächenverbrauch und Landschaftsschutz bei Rohstoffgewinnung“ [2] zu erwarten. Kleine Anfragen hat die Landesregierung innerhalb von 4 Wochen zu beantworten [3].

Auch der Ausschuss für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk (AWEIMH) hat sich bereits am 03.07.2013 mit dem Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans (LEP NRW-E) befasst [4]. Den Schwerpunkt der Diskussion zum Kapitel „Rohstoffgewinnung“ bildeten die Versorgungszeiträume.

Für die Staatskanzlei wies Ministerialrat Rembierz darauf hin, die im gültigen LEP NRW 1995 genannten 25 Jahre gingen auf „Forderungen der Kalkindustrie, die damals glaubhaft gemacht hätten, sie müssten erhebliche Investitionen tätigen„, zurück. Ein Kalkofen koste mehrere Millionen und man brauche entsprechend lange Vorsorgezeiten. Das sei im LEP NRW-E „

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Neues Denkmalrecht in NRW: Kostenübernahme und Schatzregal sind beschlossene Sache

15.07.2013
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 11.07.2013 beschlossen, öffentliche und private Vorhabenträger zur Übernahme der Kosten archäologischer Maßnahmen heranzuziehen, die durch ihre Bauvorhaben „veranlasst“ werden (Verursacherprinzip bzw. „Veranlasserprinzip„). Darüber hinaus beansprucht das Land NRW Staatseigentum an archäologischen Funden („Schatzregal“ [1]).

Kleine „Häuslebauer“, potente Großinvestoren, Träger öffentlicher Vorhaben und die Rohstoffwirtschaft haben in NRW bald eines gemeinsam: Sie alle haben „sicherzustellen„, dass eine archäologisch-wissenschaftliche Untersuchung, Dokumentation und ggf. Bergung von etwaigen Befunden erfolgt, wenn bei der Verwirklichung ihrer Vorhaben eingetragene oder auch nur vermutete Bodendenkmäler verändert oder beseitigt werden können (§ 29 Abs. 1 DSchG NRW). Damit soll die Durchführung solcher archäologischer Maßnahmen nicht mehr nur den personell überforderten Landschaftsverbänden, sondern auch privaten Archäologen überantwortet werden können.

Die Träger der Vorhaben haben die Kosten der archäologischen Maßnahmen „im Rahmen des Zumutbaren zu tragen„. Fragen der Zumutbarkeit einschließlich der zulässigen Anordnung,

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Neuer Landesentwicklungsplan NRW: Abkehr von der langfristigen Angebotsplanung?

13.07.2013
Mit dem Entwurf des neuen LEP NRW [1] würde die Landesregierung die langfristige Angebotsplanung des geltenden LEP NRW aus dem Jahr 1995 abschaffen – mit weitreichenden Konsequenzen.

Langfristige Angebotsplanung besteht nach geltender Rechtslage aus zwei Komponenten: Den Abgrabungsbereichen (BSAB), die den Abbau direkt für 25 Jahre sichern, und den Reservegebieten, die Flächen kennzeichnen, auf denen sich die Rohstoffgewinnung nach Erschöpfung der Abgrabungsbereiche in weiteren 25 Jahren vollziehen kann.

Reservegebiete bilden gegenwärtig das positive Gegenstück zu „Tabubereichen“ bzw. Tabugebieten [2]. Denn mit Reservegebieten werden mit Blick auf die künftige Entwicklung der Rohstoffgewinnung die Flächen gekennzeichnet, auf denen sich wirtschaftlich abbauwürdige Lagerstätten befinden und auf denen gerade keine „Tabus“ liegen. Mit dieser Kennzeichnung macht der Plangeber transparent, dass er von allen Flächen im Planungsraum die Reservegebiete bei der Entscheidung über die Ausweisung künftiger Abgrabungsbereiche vorrangig berücksichtigen wird. Mit Reservegebieten bindet sich der Plangeber in gewissem Umfang selbst.

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Neuer Landesentwicklungsplan NRW: Im Höchstfall nur 20 Jahre Versorgungssicherheit für Lockergesteine?

13.07.2013
Im Entwurf des neuen LEP NRW [*] werden die Versorgungszeiträume erheblich reduziert, was nicht auf den ersten Blick offenbar wird.

Der Entwurf des LEP NRW legt zwar – ausdrücklich – Mindestzeiträume fest (Plansatz 9.2-2 LEP NRW-Entwurf):

  • Mindestens 20 Jahre für Lockergesteine
  • Mindestens 35 Jahre für Festgesteine

Dem Begriff „mindestens“ liegt aber ein eigenwilliges Verständnis zugrunde. Denn nach der Begründung sollen die Mindestzeiträume – ausdrücklich – „der Regelfall“ sein, von dem bei neuen Regionalplänen „nicht wesentlich nach oben abgewichen werden soll“ (Begründung zu Plansatz 9.2-2 LEP NRW-Entwurf).

20 bzw. 35 Jahre sind also nicht Mindestzeiträume, die noch Spielraum nach oben (z. B. bis zu 25 oder 30 Jahre) lassen, sondern – im Gegenteil – Höchstzeiträume, die nach oben nur im Ausnahmefall unwesentlich überschritten werden dürfen.

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Neuer Landesentwicklungsplan NRW: Zwang zum Rohstoffgewinnungsverbot

13.07.2013
Mit dem Entwurf des neuen LEP NRW [1] sind einschneidende Veränderungen für die Rohstoffwirtschaft beabsichtigt.

Die Regionalräte müssen Abgrabungsbereiche [2] in Regionalplänen demnächst als „Konzentrationszonen“ festlegen. Auf allen Flächen außerhalb der Konzentrationszonen ist Rohstoffgewinnung – bis auf ganz wenige, geringfügige Ausnahmen – verboten. Aber auch Konzentrationszonen geben noch keinen Anspruch auf die Zulassung eines Vorhabens.

Den Windkraftanlagen, derentwegen der Bundesgesetzgeber 1998 die Möglichkeit zur Festlegung von Konzentrationszonen geschaffen hatte, lässt der LEP NRW die Zügel hingegen locker: Die Regionalräte müssen hier nur Vorranggebiete festlegen, die außerhalb kein Windkraftanlagenverbot auslösen. Die Festlegung von Konzentrationszonen bleibt den Kommunen überlassen.

Die im Bundesrecht angelegte Differenzierung nach Vorbehalts-, Vorrang-, Eignungsgebieten und Konzentrationszonen wird damit vollständig beseitigt. NRW hatte schon alle Vorranggebiete mit Verbotswirkung ausgestattet, indem Vorranggebiete zu Konzentrationszonen deklariert wurden. Wenn der Regionalrat dies nicht wollte, musste er sich ausdrücklich für die bundesrechtliche Differenzierung entscheiden (§ 12 Abs.

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Neuer Landesentwicklungsplan NRW: Entwurf veröffentlicht

03.07.2013
Die Landesregierung hat den Entwurf [1] des neuen Landesentwicklungsplans für Nordrhein-Westfalen nebst Dokumenten für das Beteiligungsverfahren ver­öffentlicht [2].

Seit 2007 steht eine Novellierung des LEP NRW aus dem Jahr 1995 (LEP NRW 1995) auf der politischen Agenda, seinerzeit noch unter dem Titel „Wege in die Zukunft. LEP 2025 ‑ Raumentwicklung im urbanisierten Land“ [3]. Bisher konzentrierten sich die Bemühungen auf einen vorgezogenen sachlichen Teilplan zum großflächigen Einzelhandel.

Der LEP NRW ist auf das Doppelte des bisherigen Umfangs angewachsen. Die für die Rohstoffwirtschaft bedeutsamen Ausführungen finden sich in Kapitel 9 (Seiten 118 bis 125).

 

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Neues Denkmalrecht in NRW: Verfahren in den Ausschüssen – Lastesel Rohstoffwirtschaft

17.06.2013
Am 06.06.2013 fand in den Ausschüssen (Bau sowie Kultur) eine öffentliche Anhörung zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes* statt.

Hierzu war ein Fragenkatalog erarbeitet worden [1]. Auf eine bereits vorab vorgelegte positive Positionierung der Deutschen Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte nahm der Fragenkatalog sogar konkret Bezug (Frage 4.).

Unter den auf der Website des Landtags veröffentlichten Stellungnahmen überwiegen solche von z. B. Behörden, Kommunen oder Landschaftsverbänden und solche aus dem Bereich der archäologischen Wirtschaft. Die stark betroffene Rohstoffwirtschaft war nicht eingeladen (Stand: 07.05.2013).

Substantielle Kritik an der Einführung einer Kostenbeteiligung für Vorhabenträger übte die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern des Landes Nordrhein-Westfalen [2].

Der im Rahmen der angestrebten Kostenbeteiligung verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „Zumutbarkeit“ bietet Spiel­raum für unterschiedlichste Ansätze – mit mehr oder weniger Differenzierung. Der Staats- und Verwaltungsrechtler Prof. Oebbecke, Leiter des Kommunalwissenschaftlichen Instituts der Universität Münster,

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Regionalplan Münster 2014: Abgrabungsverbot außerhalb von Abgrabungsbereichen

14.06.2013
Im Gegensatz zur Vorgängerfassung sollen Abgrabungen außerhalb der festgelegten „Bereiche zur Sicherung und zum Abbau oberflächennaher Rohstoffe“ (BSAB) im Regierungsbezirk Münster verboten sein. Das bestimmen die Plansätze 493 und 495 des Entwurfs zum neuen Regionalplan Münster (zu Kapitel V.1 „Ziel“ 39.1). Nach dem Erarbeitungsbeschluss des Regionalrats und der Öffentlichkeitsbe­teiligung soll der Aufstellungsbeschluss im Dezember 2013 gefasst werden. Das In-Kraft-Treten ist für 2014 vorgesehen.

Obwohl der Regionalplan Münster noch nicht in Kraft getreten ist, beruft sich die Bezirksregierung bereits jetzt gegenüber Antragstellern darauf, ihre Vorhaben stünden in Widerspruch zu dem künftigen Abgrabungsverbot. Das scheint nicht ganz unproblematisch, weil zweifelhaft ist, ob der Entwurf in Einklang mit höherrangigem Recht steht.

Vergleichbare Verbote im Regionalplan Düsseldorf sind jedenfalls mehrfach am Oberverwaltungsgericht Münster gescheitert. Zuletzt hatte das Münsteraner Gericht am 08.05.2012 das vermeintliche Abgrabungsverbot im Regionalplan Köln (Teilabschnitt Region Aachen) verworfen.

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Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung: Vereinheitlichung des Vollzugs

20.05.2013
Der Entwurf einer Verordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft (Bundeskompensationsverordnung – BKompV) liegt vor.

Sie soll den Vollzug der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 15 Abs. 7 BNatSchG) in Bezug auf Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie zur Höhe und zum Verfahren der Erhebung von Ersatzzahlungen effektiver gestalten. Einheitliche Standards und Vorgehensweisen sollen nach Auffassung der Regierung mehr Transparenz, Planungssicherheit, Verfahrensbeschleunigung und vergleichbare Investitionsbedingungen schaffen und zugleich zu einer geringeren Flächeninanspruchnahme führen können.

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Rechtsschutz gegen Wasserschutzzonen, Regionalpläne und Beitrags- oder Gebührensatzungen

18.05.2013
Entscheidungen des OVG Münster zur Wirksamkeit von z. B. Wasserschutzzonen, Regionalplänen oder Gebühren- und Beitragssatzungen könnten demnächst für jedermann allgemein verbindliche Wirkung entfalten – und nicht wie bisher nur für die Beteiligten des jeweiligen Prozesses.

Der Landtag hat am 20.03.2013 den Entwurf für ein Gesetz zur Einführung der untergesetzlichen Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrollgesetz) [1] einstimmig an die zuständigen Ausschüsse überwiesen. In seiner 15. Sitzung hat der federführende Rechtsausschuss am 17.04.2013 eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen beschlossen.

Die auch als „abstrakt“ bezeichnete Normenkontrolle kann – besonders bei kontrovers diskutierten Regelwerken – mehr Rechts- und Planungssicherheit für die Betroffenen schaffen. Denn erklären die Oberverwaltungsgerichte ein Regelwerk für unwirksam, ist diese Entscheidung allgemein verbindlich [2].

In Nordrhein-Westfalen konnte die Wirksamkeit bisher nur aus Anlass eines einzelnen Falls gerichtlich untersucht werden („inzidente“ Normenkontrolle). Solche Einzelfallurteile banden nur die Prozessbeteiligten. Lediglich für bestimmte Regelwerke wie z.

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Neues Denkmalrecht in NRW: Fundeigentum beim Staat – Fundkosten beim Bürger?

17.05.2013
Im geltenden Denkmalschutzrecht Nordrhein-Westfalens nehmen die zuständigen staatlichen Stellen die öffentlichen Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im öffentlichen Interesse wahr und tragen insoweit die Kosten [1]. Die Bürger finanzieren die öffentliche Aufgabenwahrnehmung mit ihren Steuern.

Nordrhein-Westfalen will die Bürger nun auch – zusätzlich zur Steuerlast – unmittelbar zu den Kosten der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung heranziehen [2]. Denn der Bürger soll die wissenschaftliche Untersuchung, Dokumentation und gegebenenfalls Bergung archäologischer Substanz durch die staatlichen Stellen – oder auf deren Weisung – selbst bezahlen, wenn sich auf seinem Grundstück z. B. archäologische Substanz befindet, ohne deren Beseitigung er dieses nicht bebauen kann. Diese archäologische Substanz muss nicht als (Boden-) Denkmal unter Schutz gestellt sein; auch „Funde“ können die teils erheblichen Untersuchungskosten auslösen. Wenn der Entwurf Gesetz wird, könnten sich Investoren bereits weit vor der eigentlichen Antragstellung mit Kostenforderungen von erheblicher Größenordnung konfrontiert sehen.

Derzeit ist die zusätzliche Kostenbelastung der Bürger bis an die Grenze der Unzumutbarkeit vorgesehen.

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Neues Denkmalrecht in NRW: Stichwort „Schatzregal“

16.05.2013
Mit der geplanten Einführung des „Schatzregals“ in Nordrhein-Westfalen* würde der Staat Eigentümer sämtlicher Denkmäler und beweglicher Bodendenkmäler sowie sämtlicher Funde von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung.

Der Begriff „Schatzregal“ geht auf Herrschafts-, Hoheits- oder Sonderrechte der Landesherren aus dem Mittelalter zurück (so genannte Regalien [1]). Alle Sachen, die sich im Boden unterhalb des durch einen Pflug erreichbaren Bereichs befanden, gehörten dem jeweiligen Herrscher.

Das Bürgerliche Gesetzbuch hatte mit dieser Rechtstradition Anfang des letzten Jahrhunderts zunächst gebrochen. Von nun an konnten die Bürger an einem Schatz Eigentum erwerben, indem sie ihn in Besitz nahmen. Entdecker und (Grund-) Eigentümer teilten sich das Eigentum zur Hälfte (vgl. § 984 BGB; „hadrianische Teilung“).

Abweichende Regelungen waren jedoch möglich. Bis auf Bayern und – bisher – Nordrhein-Westfalen haben alle Bundesländer ihren Bürgern mit unterschiedlicher Modifikation die Möglichkeit entzogen, Fundeigentum an einem „Schatz“ zu begründen.

Das Bundesverfassungsgericht [2] billigte das Schatzregal in Baden-Württemberg unter Hinweis auf das von staatlicher Seite geltend gemachte öffentliche Interesse.

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Neues Denkmalrecht in NRW: Wesentliche Ziele des Fraktionsentwurfs

15.05.2013
Wesentliche Ziele eines Fraktionsentwurfs zur Änderung des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes sind:

  • Berücksichtigung von nicht unter Denkmalschutz stehender archäologischer Substanz (z. B. in Planfeststellungsverfahren)
  • Einführung der Pflicht von Bürgern und Unternehmen, die Kosten für archäologische Maßnahmen zu tragen, und zwar unabhängig davon, ob diese unter Denkmalschutz stehen oder nicht („Veranlasserprinzip“)
  • Einführung eines „Schatzregals“ (Staatseigentum an archäologischer Substanz)
  • Ausweitung der Betretungsrechte für Kommunen und Landschaftsverbände

Damit gehen die Landtagsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen zur Verwirklichung ihrer Pläne aus dem Koalitionsvertrag über. Der Entwurf [1] wurde am 21.03.2013 an die zuständigen Ausschüsse überwiesen. Das Plenarprotokoll belegt, dass die Ziele des Entwurfs bislang parteiübergreifend befürwortet werden [2]. Innenminister Jäger verlautbarte für die Landesregierung, sie unterstütze die Gesetzesinitiative der Fraktionen „auf das Schärfste“.

Die Belastungen für Bürger und Unternehmen fanden bisher praktisch keinen Niederschlag.

Der Abschluss des Ausschussverfahrens ist zum 27.06.2013 vorgesehen.

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Grundsatzurteil entlastet Branche

15.05.2013 Nach einem Grundsatzurteil müssen Unternehmen der Rohstoffbranche die Kosten für die wissenschaftliche Untersuchung, Dokumentation und/oder Bergung geschützter archäologischer Substanz (Sekundärquellensicherung) nicht tragen. Auch eine Beteiligung an diesen Kosten scheidet aus*. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 20.09.2011, Az.: 10 A 1995/09) ist für das Denkmalrecht in vielen Bundesländern bedeutsam.  

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