Zurück zur Übersicht

Mantelverordnung: Gong für Runde 3

07.08.2015
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) stellt auf seiner Internetpräsenz den dritten Arbeitsentwurf einer Mantelverordnung zur Verfügung [1]. Sie soll die Verordnung zum Schutz des Grundwassers und die Deponieverordnung ändern, die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung neu fassen und die Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung) neu einführen [2].

Die ersten beiden Entwürfe waren auf nachhaltige Kritik gestoßen [3].

Zuletzt hatten der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) und der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) Anfang Juli vor einem Entsorgungsnotstand gewarnt [4]. Dort sieht man den Grund für die seit Jahren zunehmend angespannte Lage bei der Entsorgung mineralischer Bauabfälle im öffentlichen Rechtsrahmen, der die Entsorgung durch unterschiedliche Regelungen in den 16 Bundesländern erheblich erschwere. HDB und ZDB beklagten eine einseitige Orientierung am Besorgnisgrundsatz des Grundwasser- und Bodenschutzes. Dies führe zu Grenzwerten, die im europäischen Vergleich einzigartig rigide seien. Häufig würden deshalb auch lediglich natürlich ‚belastete‘ Böden nicht wieder in technischen Bauwerken verwendet, sondern stattdessen deponiert. Die Folge sei, dass Deponieraum zunehmend knapp werde und die Transportentfernungen zunähmen.

Nach Darstellung des BMUB verfolgt die Änderung der Bodenschutz-Verordnung das Ziel, Anforderungen an Materialien und deren Verwendung zur Erreichung der Ziele des vorsorgenden Bodenschutzes so festzulegen, dass auf ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren verzichtet werden kann. Neu seien in diesem Zusammenhang auch die Bestimmungen für das Auf- und Einbringen von Materialien unterhalb und außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Bei der Festlegung entsprechender Anforderungen gehe das BMUB davon aus, dass diese Materialien frei durchsickerbare Bestandteile des Bodens, also selbst Boden würden. Insoweit müsse der Verordnungsgeber teilweise strengere Anforderungen vorgeben als in der Ersatzbaustoffverordnung.

 

[1] PDF (ca. 1,8 MB) unter www.bmub.bund.de oder Kurzlink.
[2] Zum Hintergrund www.bmub.bund.de/N46921.
[3] Vgl. a. den Beitrag vom 21.05.2014.
[4] Pressemitteilung von HDB und ZDB vom 03.07.2015 (Kurzlink). Siehe auch schon den Beitrag vom 21.05.2014.

PDF drucken