Zurück zur Übersicht

Neuer Landesentwicklungsplan NRW: Verzicht auf „Tabugebiete“ und zweite Beteiligungsrunde nach der Sommerpause

29.04.2015
Das Kabinett hat am 28.04.2015 ein ‚erstes Paket von Änderungen‘ des Entwurfs für den nächsten Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen beschlossen.

In einem Bericht [1] informiert die Staatskanzlei über die Eckpunkte der Änderungen, die auch bereits im Internet abrufbar sind [2]. Der für die Gewinnung nicht-energetischer Rohstoffe bedeutsame Eckpunkt beschränkt sich darauf, dass der künftige LEP NRW nunmehr keine „Tabugebiete“ mehr festlegen soll (ersatzlose Streichung von Plansatz 9.2-3 und 9.2-4 LEP NRW-E 2013 [3]).

Die Landesregierung hält damit u. a. daran fest, die Regionalräte zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Vorhaben der Rohstoffgewinnung zu zwingen und für den gesamten übrigen Planungsraum Rohstoffgewinnungsverbote festzulegen [4]. Unverändert bleiben auch die bisherigen Versorgungszeiträume [5].

Der Bericht der Staatskanzlei schließt weitere Änderungen im Rahmen einer abschließenden Überarbeitung des LEP NRW-E nicht aus. Zu den geänderten Teilen des überarbeiteten Entwurfs beabsichtigt die Staatskanzlei nach der Sommerpause ein zweites Beteiligungsverfahren durchzuführen (Frist: 3 Monate).

 

[1] PDF-Datei (ca. 80 KB) unterland.nrw.de  oderKurzlink.
PDF-Datei (650 KB) im Archiv des Landtags unterlandtag.nrw.de  oder Kurzlink.
[2] Synopse als PDF-Datei (ca. 180 KB) unterland.nrw.de oderKurzlink.
[3] PDF-Datei (ca. 1,8 MB) unter land.nrw.de oderKurzlink
[4] Siehe den Beitrag vom 13.12.2013.
Obwohl es in dem Bericht der Staatskanzlei heißt, die Sicherung der Rohstoffgewinnung erfolge auf der Ebene der Regionalplanung „durch die Ausweisung von Eignungsgebieten“ (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1Nr. 3 ROG)), zwingt der LEP NRW-E die Regionalräte weiterhin dazu, Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe (BSAB) ausschließlich als Konzentrationszonen festzulegen. Konzentrationszonen sind „Vorranggebiete“, die die „Wirkung von Eignungsgebieten“ haben. Diese Wirkung besteht bei BSAB darin, dass sie Vorhaben der Rohstoffgewinnung außerhalb der BSAB verbieten (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 ROG)). Eignungsgebiete würden Vorhaben der Rohstoffgewinnung innerhalb der BSAB u. a. keinen Vorrang vermitteln.
[5] Siehe den Beitrag vom 13.07.2013..

PDF drucken