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Rechtsschutz gegen Wasserschutzzonen, Regionalpläne und Beitrags- oder Gebührensatzungen

18.05.2013
Entscheidungen des OVG Münster zur Wirksamkeit von z. B. Wasserschutzzonen, Regionalplänen oder Gebühren- und Beitragssatzungen könnten demnächst für jedermann allgemein verbindliche Wirkung entfalten – und nicht wie bisher nur für die Beteiligten des jeweiligen Prozesses.

Der Landtag hat am 20.03.2013 den Entwurf für ein Gesetz zur Einführung der untergesetzlichen Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrollgesetz) [1] einstimmig an die zuständigen Ausschüsse überwiesen. In seiner 15. Sitzung hat der federführende Rechtsausschuss am 17.04.2013 eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen beschlossen.

Die auch als „abstrakt“ bezeichnete Normenkontrolle kann – besonders bei kontrovers diskutierten Regelwerken – mehr Rechts- und Planungssicherheit für die Betroffenen schaffen. Denn erklären die Oberverwaltungsgerichte ein Regelwerk für unwirksam, ist diese Entscheidung allgemein verbindlich [2].

In Nordrhein-Westfalen konnte die Wirksamkeit bisher nur aus Anlass eines einzelnen Falls gerichtlich untersucht werden („inzidente“ Normenkontrolle). Solche Einzelfallurteile banden nur die Prozessbeteiligten. Lediglich für bestimmte Regelwerke wie z. B. Bebauungspläne war die abstrakte Normenkontrolle bundesrechtlich vorgeschrieben.

Würde der Entwurf verabschiedet, würde Nordrhein-Westfalen dem Kreis aller anderen Flächenstaaten beitreten, in denen die abstrakte Normenkontrolle mit guten Erfahrungen [3] etabliert ist [4]. Damit würde sich eine seit langem von den Industrie- und Handelskammern erhobene Forderung erfüllen.

 

[1] Landtags-Drucksache 2287/16 (PDF (90 Kb), auf landtag.nrw abrufbar.
[2] Z. B. bei Konzentrationszonen in Regionalplänen (BVerwG) oder Trinkwasserbeitragssatzungen (OVG Greifswald).
[3] Nachtrag 12.08.2013: So die Vorsitzenden der Senate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (PDF 530 Kb).
[4] Nachtrag 12.08.2013: NRW beschritt bisher einen ‚landesrechtlichen Sonderweg‘ (PDF 840 Kb).

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