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Regionalplan Arnsberg: OVG Münster hält Rohstoffgewinnungsverbot für wirksam

09.10.2014
Das Oberverwaltungsgericht Münster hält das Rohstoffgewinnungsverbot im Regionalplan Arnsberg offenbar für wirksam.

Nach einer Pressemeldung des Gerichts [1] hatte die Stadt Hagen für die Erweiterung eines Steinbruchs eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt und das von der Stadt Iserlohn versagte Einvernehmen ersetzt. Vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg klagte die Stadt Iserlohn erfolgreich die Aufhebung der Genehmigung ein [2]. Das Verwaltungsgericht Arnsberg war der Auffassung, die Stadt Hagen habe den Spielraum, den regionalplanerische Darstellungen wegen des groben Maßstabs der Raumordnung eröffnen, überdehnt ([2], dort Textabsatz 82 ff.). Die Erweiterung des Steinbruchs liege mit mehreren Hektar nicht mehr innerhalb einer Konzentrationszone für Abgrabungen, sondern außerhalb. Dort gelte das Rohstoffgewinnungsverbot des Regionalplans.

Im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster blieben die Stadt Hagen und die Betreiberin des Steinbruchs ohne Erfolg [3]. Die Pressemitteilung verlautbart hierzu, die regionalplanerischen Darstellungen gäben trotz des groben Maßstabs der Raumordnung insoweit hinreichend deutliche Anhaltspunkte zum Grenzverlauf und das Vorhaben sei wegen seiner Lage außerhalb einer Konzentrationszone für Abgrabungen unzulässig.

Die schriftlichen Urteilsgründe des Oberverwaltungsgerichts Münster dürften auf großes Interesse stoßen. Denn das Verwaltungsgericht Arnsberg war der (von Amts wegen zu prüfenden) Wirksamkeit des Rohstoffgewinnungsverbots im Regionalplan Arnsberg überraschender Weise nicht nachgegangen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht seit 2003 etliche Kriterien entwickelt, an denen sich regionalplanerische Festlegungen – und insbesondere Rohstoffgewinnungsverbote – messen lassen müssen. Konzentrationszonen für Abgrabungen und Rohstoffgewinnungsverbote bedürfen besonderer Rechtfertigung auf der Basis eines schlüssigen, gesamträumlichen Planungskonzepts. Während die Wirksamkeit der Rohstoffgewinnungsverbote in den Regionalplänen Düsseldorf und Köln in etlichen Entscheidungen intensiv untersucht worden waren [4], erwähnte das Verwaltungsgericht Arnsberg die vorbezeichnete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Insoweit nimmt diese Entscheidung in der Rechtsprechung Nordrhein-Westfalens eine (verstörende) Sonderstellung ein.

Nach der Pressemeldung des Oberverwaltungsgerichts Münster war der dortige 8. Senat offenbar der Auffassung, das Rohstoffgewinnungsverbot im Regionalplan Arnsberg „entspreche den planungsrechtlichen Anforderungen„. Da der 8. Senat die Revision nicht zugelassen hat, könnte es zu einer weiteren Überprüfung des Rohstoffgewinnungsverbots im Regionalplan Arnsberg nur kommen, wenn die Stadt Hagen bzw. die Betreiberin des Steinbruchs beim Bundesverwaltungsgericht erfolgreich Beschwerde einlegen.

Zum Rohstoffgewinnungsverbot des Regionalplans Düsseldorf, das mehrfach vom Oberverwaltungsgericht Münster verworfen und daraufhin mehrfach korrigiert worden war, hatten Beschwerden gegen die letzten Entscheidungen des 20. und des 16. Senats des Oberverwaltungsgerichts Münster beim 7. bzw. 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts keinen Erfolg [5]. Das Rohstoffgewinnungsverbot des Regionalplans Köln hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Jahr 2012 für unwirksam erklärt [6].

 

[1] Pressemitteilung vom 30.09.2014, auf www.ovg.nrw.de abrufbar.
[2] VG Arnsberg, Urteil vom 28.01.2013, Az.: 8 K 2887/11.
[3] OVG Münster, Urteil vom 30.09.2014, Az.: 8 A 460/13 (nicht veröffentlicht).
[4] Siehe z. B. die Beiträge vom 28.10.2013 und 27.09.2013
[5] Zum Hintergrund die Beiträge vom 08.10.2014 und vom 12.06.2014.
[6] OVG Münster, Urteil vom 08.05.2012, Az.: 20 A 3779/06.

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